Die Verwendung des ausländischen akademischen Grades "Dr." ist ohne Zusatz auf die verleihende Hochschule unzulässig, da andernfalls die Gefahr der Irreführung besteht <link http: www.online-und-recht.de urteile fuehrung-des-dr-titels-ohne-herkunftsweisenden-zusatz-unzulaessig-4-o-1602-09-landgericht-halle-20100715.html _blank external-link-new-window>(LG Erfurt, Urt. v. 15.07.2010 - Az.: 4 O 1602/09).
Die Parteien des Rechtsstreits waren Rechtsanwälte. Der Beklagte erwarb in der Slowakei einen Dr.-Titel, den er in Deutschland nur führen durfte, wenn ein Zusatz auf die verleihende Hochschule verwendet wurde. Zudem durfte der Titel nur in der Form "Dr. prav." verwenden.
Die Erfurter Richter haben dies als wettbewerbswidrig eingestuft.
Es sei verpflichtend, dass ein Hinweis auf die verleihende Hochschule erfolgen müsse. Andernfalls werde der durchschnittliche Betrachter und potentielle Mandant getäuscht.
Auch das LG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-auslaendischem-doktor-titel-auf-homepage-nur-eingeschraenkt-zulaessig-landgericht-duesseldorf-20090218.html _blank>(Urt. v. 18.02.2009 - Az.: 12 O 284/06) hat entschieden, dass eine solche Werbung mit einem ausländischem Doktor-Titel auf einer Homepage rechtswidrig ist.