Das LG Düsseldorf (Urt. v. 18.02.2009 - Az.: 12 O 284/06) hat entschieden, dass die Werbung mit einem ausländischem Doktor-Titel auf einer Homepage rechtswidrig sein kann.
Kläger und Beklagter waren jeweils Rechtsanwälte.
Der Beklagte gab auf seiner Homepage als Bezeichnung "Rechtsanwalt Dr." an. Er hatte diese Titel als "Doktor prav" an der Universität Bratislava erworben. In Berlin und Bayern war das Führen eines solchen Titels ohne weitere Zusätze erlaubt, in allen anderen Bundesländern verboten.
Der Kläger sah in der Platzierung auf der Webseite einen Wettbewerbsverstoß, da die Homepage sich an an alle 16 Bundesländer gleichermaßen richte und nicht nur an Anwohner aus Berlin oder Bayern.
Die Düsseldorfer Richter gaben dem Kläger recht und verboten die Führung des Titels ohne erläuternde Zusätze.
Da der Internetauftritt bestimmungsgemäß im gesamten Bundesgebiet abrufbar sei, reiche es eben nicht aus, dass die Länder Berlin und Bayern das Tragen des Doktor-Titels ohne jeglichen Zusatz erlauben würden. Vielmehr müsse es in allen Bundesländern erlaubt sein.
Da dies nicht der Fall sei, verstoße der Beklagte gegen geltendes Recht. Es liege darin auch ein Wettbewerbsverstoß, denn der Doktorgrad erzeuge bei einem großen Teil der Bevölkerung erhebliches Vertrauen in die Kompetenz des jeweiligen Trägers. Dies sei ein Umstand, der objektiv geeignet sei, neue Mandanten anzulocken und damit die eigene Marktposition gegenüber Konkurrenten zu stärken.