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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrige Kundenbewertungen auf Hersteller-Website sind Unternehmen voll zuzurechnen

Ein Unternehmen haftet für irreführende Kundenbewertungen auf seiner Website, wenn es sich diese zu Eigen macht und zur Verkaufsförderung nutzt.

Rechtsverstöße in Kundenbewertungen auf der Website eines Unternehmens sind diesem voll zuzurechnen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.12.2024 - Az.: 3-08 O 38/22).

Ein Kosmetikhersteller bot im Internet eine Haartinktur mit Mandarinenextrakt an. Diese wurde als “natürliche Alternative bei grauen Haaren” beworben und sollte graue Haare reduzieren. Diese Wirkung wurde auch in den Kundenbewertungen auf der Website bestätigt. Dort hieß es u.a.:

“Meine Haare haben einen schönen Farbton bekommen ... keinen Ansatz mehr vom Färben” 

und

“Ich nutze (…) fast jeden Morgen. Die Wirkung ist nach wenigen Wochen sichtbar. Färben werde ich meine Haare nun nicht mehr.”

Ein Verbraucherschutzverband sah darin eine irreführende Werbung und klagte auf Unterlassung.

Zu Recht, wie das LG Frankfurt a.M. nun entschied.

Die Beklagte biete ein Produkt an, das die beworbene Eigenschaft (Reduzierung grauer Haare) nachweislich nicht habe.

Sie hafte auch für die irreführenden Äußerungen in den Kundenbewertungen, da sie sich diese zu Eigen gemacht habe.

Die Bewertungen seien an prominenter Stelle auf der Website des Herstellers platziert worden und dienten der Verkaufsförderung. Sie seien daher als eigene Werbeaussagen zu werten:

"Diese sind der Beklagten als eigene Werbehandlungen zuzurechnen. 

Dafür ist Voraussetzung, dass die Beklagte sich diese zu eigen gemacht, d.h. nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen Dritter übernommen oder den zurechenbaren Anschein erweckt hat, sich mit diesen zu identifizieren (BGH GRUR 2020, 543). 

Dies ist hier der Fall. Für die Angaben gern. Ziff. I Nrn. 4. - 6. gilt dies schon deshalb, weil die Beklagte diese in ihrem Internetauftritt hervorgehoben hat. Es handelt sich um drei besonders positive Bewertungen, die losgelöst von dem eigentlichen Bewertungstool dargestellt werden und so wie eine Art „Aushängeschild“ für das Produkt werben."

Und weiter:

"Auch bei der zweiten Gruppe von Kundenbewertungen (Ziff. I. Nrn. 7. - 25.) ist die Zurechenbarkeit zu bejahen. 

Auch dann, wenn ein Kundenbewertungssystem auf der eigenen Website eingerichtet wird, ist darin eine Werbehandlung zu sehen, wenn die Einrichtung mit dem Zweck geschieht, dass insbesondere positive Bewertungen erwartet werden und 
damit das Vertrauen in das eigene Produkt beim Verkehrskreis gesteigert werden soll (…). so liegen die Dinge hier. 

Die Beklagte kann sich hingegen nicht auf die Rechtsprechung zu Online-Handelsplattformen berufen, wo den Anbieter keine Haftung für von ihm nicht veranlasste Kundenbewertungen trifft (…). 

Denn in jenem Fall hat der Produktinhaber keinen Einfluss auf das Bewertungssystem. Er kann insbesondere nicht entscheiden, dieses Bewertungssystem wieder von der Internetseite zu entfernen. Anders liegt es bei der Einrichtung des Bewertungssystems auf der eigenen Internetseite. Hier hat der Produkteinhaber jederzeit die Möglichkeit, dieses offline zu nehmen."

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