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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Wirtschaftliche Verhältnisse des Schuldners bei Ordnungsgeld zu berücksichtigen

Verhängt ein Gericht bei einem Verstoß gegen ein gerichtliches Urteil ein Ordnungsmittel, sind bei der Höhe auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu berücksichtigen <link http: www.online-und-recht.de urteile bei-festsetzung-eines-ordnungsgeldes-sind-wirtschaftliche-verhaeltnisse-des-schuldners-zu-beruecksichtigen-bundesgerichtshof-20161208 _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. 08.12.2016 - Az.: I ZB 118/15).

Der Schuldnerin war verboten worden, bestimmte Videoaufnahmen, auf denen auch der Gläubiger zu sehen war, auf Facebook zu veröffentlichen. Trotz des gerichtlichen Verbots war der Inhalt weiterhin online abrufbar.

Das Gericht verhängte darauf hin ein Ordnungsgeld iHv. 4.000,- EUR gegen die Schuldnerin. Die Schuldner legte Beschwerde ein und argumentierte, dass sie arbeitslos sei und kaum ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Das Beschwerdegericht reduzierte daraufhin die Höhe des Ordnungsgeldes auf 750,- EUR.

Hiergegen wandte sich nun der Gläubiger und begehrte, die ursprüngliche verhängte Summe von 4.000,- EUR wieder herzustellen.

Der BGH lehnte diesen Antrag ab und beließ es bei den 750,- EUR.

Da Ordnungsmittel neben ihrer Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahmen zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen einen strafähnlichen Sanktionscharakter hätten, müsse ihre Verhängung grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen. Nach dem Schuldprinzip müsse die Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen. Es seien daher bei der Verhängung einer Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Strafe bei vergleichbaren Zuwiderhandlungen unterschiedlich bemittelte Täter gleich schwer treffe.

Das festgesetzte Ordnungsgeld sei nach diesen Maßstäben angemessen. Da die Schuldnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalte und ihr Arbeitslosengeld auf den Regelsatz aufgestockt werde, sei ein Tagessatz von 10,- EUR angemessen. Der Verstoß der Schuldnerin wiege allerdings so schwer, dass 75 Tagessätze gerechtfertigt seien.

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