Die Wortfolge "lieblings Eise wie frisch verliebt" ist als Marke nicht für den Bereich der Eisprodukte eintragungsfähig <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-markenschutz-fuer-lieblings-eis-wie-frisch-verliebt-fuer-bereich-eissorten-25-w-pat-7-10-bundespatentgericht--20101215.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 15.12.2010 - Az.: 25 W (pat) 7/10).
Die Richter des BPatG folgten der Argumentation des Deutschen Patent- und Markenamtes und erklärten, dass ein Slogan oder eine schlagwortartige Wortfolge nur unterscheidungskräftig sei, wenn er nicht bloß eine Werbefunktion erfülle, sondern auch ein eindeutiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen vorliege.
Vorliegend sei gerade der vorangestellte Begriff "lieblings" im Zusammenhang mit dem nachfolgenden "Eis" dominanter Teil des Slogans. Jeder durchschnittliche Kunde werde damit "Lieblingseis" assoziieren und daher ein Produkt, was besonders gut sei. Insofern stehe der Werbecharakter im Vordergrund und nicht die Unterscheidungskraft.