Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: YouTube haftet für Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung und Schadensersatz

Heute hat das Landgericht Hamburg der "Youtube LLC." als Betreiberin der Internetplattform "Youtube" sowie der "Google Inc." als Alleingesellschafterin der "Youtube LLC." verboten, bestimmte Videos mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu veröffentlichen, welche von Nutzern hochgeladen wurden und die über Youtube aufrufbar waren. Aufgrund der Veröffentlichung der Videos sei die "Youtube LLC." grundsätzlich auch schadensersatzpflichtig.

Der Kläger hat in dem Rechtsstreit geltend gemacht, Inhaber verschiedener nach dem UrhG geschützter Leistungen (als Werkbearbeiter, Produzent, Verleger) zu sein, die sich in Darbietungen und Aufnahmen der Künstlerin Sarah Brightman verkörpern.

Solche Aufnahmen fanden sich in Videos, welche von Nutzern bei "Youtube" hochgeladen worden waren und dann über "Youtube" aufrufbar waren. Die Nutzung der Aufnahmen war aus verschiedenen Gründen urheberrechtsverletzend: Rechte zur Nutzung der Aufnahmen waren nicht eingeräumt worden. Die Aufnahmen waren außerdem zum Teil mit anderen Inhalten der Videos (Filmen, Bildern, Texten) verbunden, was einer eigenständigen Rechtseinräumung bedurft hätte. Zum Teil handelte es sich auch um nicht autorisierte Livemitschnitte.

Hinsichtlich dreier solcher Aufnahmen sind "Youtube LLC." und "Google Inc." zur Unterlassung und zur einen Ersatzanspruch vorbereitenden Auskunftserteilung verurteilt worden. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die "Youtube LLC." sich die von den Nutzern ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht hat. Daraus folgen erhöhte Prüfpflichten im Hinblick auf die Inhalte der Videos, denen "Youtube LLC." nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht nachgekommen ist.

Die formularmäßige Versicherung des jeweiligen Nutzers, er habe alle erforderlichen Rechte an dem Video, entbindet die "Youtube LLC." nicht von ihrer Pflicht, sich von dem Nutzer im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass er über die erforderlichen Rechte tatsächlich verfügt.

Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass Nutzer die Möglichkeit haben, die Plattform anonym zu nutzen.

Entscheidung vom 03.09.2010, Az.: 308 O 27/09

Quelle: Pressemitteilung des LG Hamburg v. 03.09.2010

Rechts-News durch­suchen

14. Oktober 2026
Wer ein urheberrechtlich geschütztes Foto ohne Erlaubnis des Urhebers und ohne Urheberbenennung auf Pinterest zu Werbezwecken einsetzt, haftet auf…
ganzen Text lesen
13. Oktober 2026
Wer eine eidesstattliche Versicherung als Nachweis der Urheberschaft ablehnt, gibt damit Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung. Im Zweifel trägt er…
ganzen Text lesen
25. September 2026
Wer die Ergebnisse von Stiftung Warentest mit Affiliate-Links verknüpft, nutzt die bekannte Marke zu Werbezwecken aus und muss mit Unterlassungs- und…
ganzen Text lesen
24. September 2026
Wenn sich der Lizenzwert eines urheberrechtlich geschützten Songs mangels greifbarer Anhaltspunkte nicht verlässlich schätzen lässt, muss kein…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen