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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: Zur Werbung mit älteren Stiftung Warentest-Ergebnissen

Der BGH hat in einem aktuellen Verfahren <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 15.08.2013 - Az.: I ZR 197/12) noch einmal zu den Voraussetzungen Stellung genommen, wann mit einem älteren Stiftung Warentest-Ergebnis geworben werden darf.

Die Beklagte hatte im Oktober 2011 für ihre Produkte (hier: Kaffee-Pads) mit einem Ergebnis der Stiftung Warentest aus Dezember 2006 geworben. Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig, da die nun beworbenen Produkte aus einer einer neuen Charge stammten.

Der BGH hat diese Ansicht nicht geteilt, sondern die Werbung für rechtlich unbedenklich bewertet.

Auch nach dem neuen UWG gelte die bisherige Rechtsprechung fort. Danach sei eine Werbung mit älteren Testergebnissen grundsätzlich unbedenklich, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar gemacht werde, für das Produkt keine neueren Prüfungsergebnisse vorlägen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt seien.

Auch wenn es sich um neue Charge handeln würde, sei von keinen entscheidenden Abweichungen auszugehen. Denn Kaffee-Pads würden keinen relevanten Qualitätsschwankungen (wie z.B. Klimaschwankungen) unterliegen, während dies hingegen bei anderen Produkten (z.B. Olivenöl) durchaus möglich sei.

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