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Kategorie: Onlinerecht

LG Wuppertal: Zusicherung bei Online-Verkauf auf mobile.de

Schließt ein Verkäufer auf mobile.de die Gewährleistung aus, macht aber zugleich im Feld "Zusicherungen des Verkäufers" entsprechende Angaben (hier: "Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen"),  so handelt sich um eine Zusicherung, für die er haftet (LG Wuppertal, Urt. v. 17.05.2018 - Az.: 9 S 7/18).

Der Kläger erwarb über die Online-Plattform mobile.de einen entsprechenden PKW. Im Kaufvertrag war vereinbart:

"Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht unter Z. III eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten."

Im Feld "Zusicherungen des Verkäufers" befand sich nachfolgender Text:

"Das Fahrzeug hatte, seit es im Eigentum des Verkäufers war, keinen Unfallschaden/folgende Unfallschäden:“

Und:

"...das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen (...)."

In der Folgezeit kam es zum Streit zwischen den Parteien, da der Wagen einen Mangel aufwies.

Der Kläger wollte den Vertrag rückabwickeln, der Beklagte meinte, die Gewährleistung sei wirksam ausgeschlossen worden.

Dieser Ansicht folgte das LG Wuppertal nicht, sondern bejahte den Anspruch auf Rückabwicklung.

Bei dem Feld "Zusicherungen des Verkäufers" handle es sich um rechtsverbindliche Zusagen des Veräußerers, an denen er sich festhalten lassen müsse. Der zuvor vereinbarte Gewährleistungsausschluss greife in einem solchen Fall nicht.

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