Das AG Neu-Ulm (Urt. v. 17.03.2004 - Az.: 1 C 0943/03) hat entschieden, dass die Angabe eines Markennamens bei einer Online-Auktion eine Zusicherung darstellt.
Stellt sich später heraus, dass es sich um eine bloße Fälschung handle, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, da der Erwerber berichtigterweise davon ausgehen konnte, hierbei handle es sich um ein Original-Produkt:
"Die Klage ist begründet. Nach den gutachterlichen Festellen der Fa. (...) handelt es sich bei dem vom Kläger gekauften Rollerball nicht um ein Original, sondern um eine Fälschung.
Nachdem die Originalität zugesichert worden ist, ist der Kläger somit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (...)."