Das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile internet-anschlussinhaber-haftet-als-stoerer-fuer-rechtsverletzungen-der-eigenen-kinder-28-o-594-10-landgericht-koeln-20101201.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 01.12.2010 - Az.: 28 O 594/10) hat entschieden, dass in P2P-Urheberrechtsverstößen ein Schadensersatz von 200,- EUR pro Musiktitel angemessen ist.
Die in Anspruch genommene Mutter argumentierte, dass sie nicht auf Schadensersatz hafte, da ihre minderjährige Tochter die Lieder heruntergeladen und dann zum Download angeboten habe.
Die Kölner Richter ließen diese Argumentation nicht gelten. Die Beklagte habe ihrer Tochter den Zugang zum Internet ermöglicht, also träfen sie bestimmte Überwachungspflichten. Da hierzu von Beklagtenseite nichts Brauchbares vorgetragen worden sei, sei davon auszugehen, dass sie diese Prüfpflichten nicht eingehalten habe. Die Beklagte hafte daher auch auf Schadensersatz.
Pro Musiktitel sei eine Summe von 200,- EUR Schadensersatz angemessen.
Die Urteile zur Höhe des Schadensersatzes in P2P-Fällen sind bislang recht unterschiedlich. Es ist jedoch nicht zu übersehen, dass in der letzten Zeit zunehmend eine Tendenz zu dreistelligen EUR-Werten beim Schadensersatz zu beobachten ist.
Das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(08.10.2010 - Az.: 308 O 710/09) nimmt einen Wert von 15,- EUR an, wobei dem Fall die Besonderheit zugrunde lag, dass die Musikwerke bereits 12 und 18 Jahre alt waren und somit keine hohe wirtschaftliche Nachfrage mehr bestand.
Das AG Frankfurt a.M. hat inzwischen mehrfach einen Wert von 150,- EUR pro Werk für angemessen gehalten (<link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>Urt. v. 04.02.2009 - Az.: 29 C 549/08 - 81; <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>Urteil v. 16.10.2009 - Az.: 31 C 1684/09 - 23). Bei Filmen geht es sogar von 250,- EUR aus <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(AG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.12.2008 - Az.: 32 C 1539/08 - 84). Das LG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.11.2010 - Az.: 12 O 521/09) nimmt bei Musikstücken sogar einen Betrag von 300,- EUR an.