Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in drei Fällen den Betroffenen wegen Scraping auf Facebook einen Schadensersatz nach der DSGVO in Höhe von 250,- EUR zugesprochen.
Die Begründung, warum die Richter von einem Schaden ausgehen, ist von Fall zu Fall unterschiedlich.
1. OLG Oldenburg (Az.: 13 U 108/23):
In der Entscheidung des OLG Oldenburg (Urt. v. 30.04.2024 - Az.: 13 U 108/23) gehen die Richter von einem Schaden aus, da es sich um einen konkreten Betrugsanruf handelte:
"Der Kläger hat geschildert, von dem Abschöpfen seiner Mobilfunknummer durch einen „Nummern-Check“ auf der Homepage seiner Prozessvertreter erfahren zu haben. Er befürchte, dass seine Mobilfunknummer im Internet kursiere und zu betrügerischen Zwecken missbraucht werde. Die Schilderung dieser Befürchtung erscheint nachvollziehbar.
Der Kläger hat glaubhaft einen konkreten Vorfall geschildert, den er auf das „Abfischen“ der Mobiltelefonnummer zurückführt. Er habe einen betrügerischen Anruf angeblicher Vodafone-Mitarbeiter erhalten, die ihn mit seinem Namen angesprochen und aufgrund der Telefonnummer gewusst hätten, dass es sich um eine Vodafone-Nummer handelte und er deshalb Vodafone- Kunde sein müsse, was seinerzeit auch der Fall gewesen sei. Mittlerweile habe er den Mobiltelefon-Provider gewechselt und verwende soweit möglich eine App, die eine Alternative für die Angabe der Handynummer bei der Zwei-Faktor- Authentifizierung anbiete.
Darüber hinaus hat der Kläger – insoweit unstreitig – die Suchbarkeitseinstellung „Alle“ bereits am 05.08.2019 geändert (…).
Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Senat von dem Kläger im Rahmen der Anhörung gewonnen hat, sowie der nachvollziehbaren Schilderung seiner Befürchtungen ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich in Sorge vor einem Missbrauch seiner gescrapten Mobilfunknummer ist."
2. OLG Oldenburg (Az.: 13 U 89/23):
In dem Urteil des OLG Oldenburg (Urt. v. 30.04.2024 - Az.: 13 U 89/23) war der Kläger aus beruflichen Gründen in hohem Maße auf seine Handynummer angewiesen:
"Seitdem fühle er sich verunsichert und befürchte, dass seine Mobilfunknummer im Internet kursiere und zu betrügerischen Zwecken missbraucht werde. Die Schilderung dieser Befürchtung erscheint deshalb nachvollziehbar, weil die Mobilfunknummer für den Kläger aus beruflichen Gründen wichtig ist.
Insoweit hat er bekundet, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Vertriebs-Marketing auf dem Finanzsektor zur Gewinnung neuer Kunden auf eine weite Verbreitung seiner Mobilfunknummer angewiesen zu sein. Da er von vielen potenziellen Neukunden angerufen werde, die ihm zunächst unbekannt seien, nehme er auch Anrufe ihm unbekannter Telefonnummern entgegen.
Seitdem er von dem Abgreifen seiner Mobilfunknummer erfahren habe, sei er bei der Entgegennahme derartiger Anrufe in ständiger Sorge, dass es sich um sogenannte Ping-Anrufe handeln könne, mit denen ausgeforscht werde, ob der Anschluss auch tatsächlich vergeben sei, um ihn ggf. in eine Datenbank aufzunehmen.
Die durch den Scraping-Vorfall hervorgerufenen Ängste und Sorgen des Klägers werden zusätzlich dadurch belegt, dass er sich eine zweite Mobilfunknummer zugelegt hat.
Insoweit hat er bekundet, dass das Postfach der gescrapten Mobilfunknummer mit Spam-Nachrichten mittlerweile regelrecht „zugemüllt“ sei. Da er die gescrapte Mobilfunknummer schon recht lange habe und ein Wechsel mit großem Aufwand verbunden sei, wolle er diese zwar nicht abgeben.
Um sich jedoch davor zu schützen, irgendwann einmal versehentlich auf einen Link in einer Spam-SMS zu klicken, habe er sich eine zweite Mobilfunknummer zugelegt, um auf diese Weise die Spam-Nachrichten zu filtern. Neukunden teile er mittlerweile nur noch die neue Mobilfunknummer mit. Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Senat von dem Kläger im Rahmen der Anhörung gewonnen hat, sowie der nachvollziehbaren Schilderung seiner Befürchtungen ist der Senat davon über- zeugt, dass der Kläger tatsächlich in Sorge vor einem Missbrauch seiner gescrapten Mobilfunknummer ist, seit er von deren Abgreifen von seinem Facebook-Profil erfahren hat."
3. OLG Oldenburg (Az.: 13 U 109/23):
In der dritten Entscheidung (Urt. v. 30.04.2024 - Az.: 13 U 109/23) begründen die Robenträger die Annahme eines Schadens wie folgt:
"Der Kläger hat geschildert, von dem Abschöpfen seiner Mobilfunknummer durch die sozialen Medien erfahren zu haben. Er fühle sich macht- und hilflos, weil er keine Möglichkeit sehe, die im Internet kursierenden Daten „zurückzuholen“. Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Senat von dem Kläger während der Anhörung gewonnen hat, ist er davon überzeugt, dass diese Bekundung des Klägers zutrifft.
Der Kläger hat nachvollziehbar geschildert, grundsätzlich mit der Offenlegung seiner Daten im Internet sehr zurückhaltend zu sein. Darüber hinaus hat er die Suchbarkeits-Einstellung zeitnah, nachdem er von der Betroffenheit seiner Mobilfunknummer von dem Scraping-Vorfall erfahren hat, von „Everyone“ auf „Only Me“ umgestellt (vgl. Screenshot auf S. 42 der Klageerwiderung, GA I 113). Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger tatsächlich in Sorge vor einem Missbrauch seiner gescrapten Mobilfunknummer ist, seit er von deren Abgreifen von seinem Facebook-Profil erfahren hat."
4. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Wichtige Hintergrund-Infos zur Kostentragung
In allen drei Fällen wurde den Klägern somit ein DSGVO-Schadensersatz in Höhe von 250,- EUR zugesprochen. Hierbei handelt es sich jedoch um seltene Ausnahmen, da die überwiegende Anzahl der anderen Oberlandesgerichte einen Schadensersatzanspruch konsequent verneint hat.
Auch das OLG Oldenburg hat in einer Entscheidung vom Februar 2024 klargestellt, dass ein bloßer Kontrollverlust über die Daten zu keinem Schaden führt, vgl. die Kanzlei-News v. 09.04.2024.
Die auf den ersten Blick positiven Entscheidungen entpuppen sich jedoch bei näherer Betrachtung als finanzielles Fiasko.
Denn da die Kläger neben den Schadensersatzansprüchen jeweils noch weitere Ansprüche geltend gemacht hatten, fiel die Kostenverteilung äußerst negativ aus: So musste in zwei Fällen der Kläger die gesamten Kosten des Verfahrens tragen (Az.: 13 U 108/23 und Az.: 13 U 109/23). Im dritten Verfahren (Az.: 13 U 89/23) musste er die Kosten der 1. Instanz vollständig und die Kosten der Berufung zu 87,5 % tragen.
Unter dem Strich zahlen die Kläger also deutlich drauf, denn die 250,- EUR Schadensersatz werden vollständig von den Kosten aufgefressen. Einzige Ausnahme: Der Kläger hat eine Rechtsschutzversicherung, die die Kosten übernimmt und der Selbstbehalt liegt unter 250,- EUR.