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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Ablehnede Redtube-Beschlüsse online gestellt

Wie angekündigt hat das LG Köln in zwei Verfahren seine ablehnenden Beschlüsse online gestellt: <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs koeln lg_koeln j2013 _blank external-link-new-window>Az.: 228 O 173/13 und <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs koeln lg_koeln j2013 _blank external-link-new-window>Az.: 214 O 190/13.

Die Antragstellerin, die The Archive AG, hatte einen urheberrechtlichen Internetauskunftanspruch geltend gemacht. Die Richter der beiden Kammer lehnten diesen Anspruch ab.

Wörtlich heißt es dazu:

"Der Antrag knüpft an an einen Download des geschützten Rechts und damit an einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht (...). Zur Form des Downloads und der Identität des jeweiligen Webhosters fehlt es indes an jedwedem Vortrag, so dass nicht beurteilt werden kann, ob eine Speicherung auf der Festplatte erfolgt oder ein Fall des Cachings oder Streamings vorliegt, bei dem streitig ist, ob hierdurch urheberrechtliche Vervielfältigungsrechte verletzt werden.

Insoweit bildet bereits die von der Antragstellerin trotz Hinweises der Kammer nicht klargestellte Tatsachenlage keine tragfähige Basis, einen Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht annehmen zu können.

Darüber hinaus begründet die ungeklärte Rechtsfrage Zweifel in einem Ausmaß, dass die Kammer von der erforderlichen Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung nicht ausgehen kann."

Und weiter:

"Weiterhin ist auch die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das Gutachten (...) befasst sich mit der Erfassung des von dem Gutachter selbst initiierten Download(?)vorgangs. Dass auch Downloads von anderen Rechnern zuverlässig erfasst würden, ergibt sich hieraus nicht.

Insoweit ist der Kammer derzeit auch nicht erkennbar, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse des Downloaders zu erfassen, der lediglich mit dem Server kommuniziert, auf dem das Werk hinterlegt ist. Es bleibt mithin die Frage unbeantwortet, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen kann."

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