Das AG Köln <link http: www.jurpc.de rechtspr _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.05.2012 - Az.: 137 C 53/12) hat entschieden, dass bei der Berechnung des Schadensersatzes für die unerlaubte Übernahme von Fotos nicht statisch die Vorgaben der MFM-Tabelle gelten.
Die Beklagte übernahm für ihre eBay-Auktionen in vier Fällen unerlaubt Fotos der Klägerin. Diese machte u.a. Schadensersatz geltend, und zwar pro Bild iHv. 180,- EUR. Die Summe setzte sich aus 90,- EUR entgangenem Honorar und einem 100% Zuschlag wegen unterlassener Quellenangabe. Die Tarife entstammten der MFM-Tabelle (Mittelsstandsvereinigung Foto-Marketing).
Das AG Köln sprach jedoch nur einen Schadensersatz von ingesamt 180,- EUR zu, also 45,- EUR pro Bild.
Da der Kläger weder Berufsfotograf noch Bildagent sei, sei er nicht primär Zielgruppe des MFM-Katalogs. Daher seien die Tarife entsprechend herabzusetzen.
Auch ein 100%-Zuschlag wegen Nichtnennung des Fotografen komme nicht in Betracht. Es sei nicht dargelegt, dass es für den Kläger von wesentlicher Bedeutung sei, dass er genannt werde. Dies gelte umso mehr, da der Kläger nicht Berufsfotograf sei.