Das LG Düsseldorf (Urt. v. 24.10.2012 - Az.: 23 S 386/11) hat entschieden, dass bei unberechtigten Online-Nutzungen von Fotos im Falle der Nichtnennung des Urhebers ein doppelter Schadensersatz in Betracht kommt.
Der Beklagte verwendete unerlaubt ein Produktfoto (hier: paniertes Schnitzel mit Zitronenscheibe) auf seiner Webseite. Der klägerische Fotograf verlangte wegen der Nutzung Schadenersatz iHv. 270,- EUR und verdoppelte diesen Betrag wegen Nichtnennung seiner Person als Urheber
Die Düsseldorfer Richter bejahten diesen Anspruch.
Das Anbringen des Urhebervermerks sei eine der tragenden Ausprägungen des Urheberpersönlichkeitsrechts und nehme daher eine wichtige Stellung ein. Es sei daher nur angemessen und konsequent, diesen Fall genauso zu ahnden wie den Fall der unberechtigten Nutzung.
Daher sei der auf der MFM-Tabelle basierende Wert entsprechend zu verdoppeln, so dass dem Kläger ein Anspruch auf 540,- EUR als Schadensersatz zustehe.