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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Anforderungen an Abmahnbefugnis bei Wettbewerbsverbänden mit vielen Online-Händlern

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei Abmahnungen von Wettbewerbsverbänden, bei denen viele Online-Händler Mitglied sind, gesteigerte Anforderungen an die Klagebefugnis zu stellen sind (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.05.2019 - Az.: 6 U 58/18).

Kläger im vorliegenden Fall war der IDO-Verband, der einen gewerblichen Anbieter auf eBay  wegen eines fehlenden Musterwiderrufsformulars abgemahnt hatte. Der Beklagte bot auf der Online-Plattform Comics zum Verkauf an.

Das OLG Frankfurt a.M. entschied, dass der IDO-Verband  nicht befugt sei, Wettbewerbsverstöße in diesem Bereich zu verfolgen, da ihm die notwendige Klagebefugnis fehle.

Der Verband sei nur dann zur Klage berechtigt, wenn ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehöre, die Waren oder Dienstleistungen gleicher Art auf demselben Markt vertrieben.

Dabei sei zu berücksichtigen, ob die Mitglieder des Verbandes aus dem klassischen stationären Handel stammten oder Online-Händler seien. Denn ersteren käme bei der Beurteilung ein stärkeres Gewicht zu als letzteren:

"Dies hat zur Folge, dass etwa Mitgliedern mit stationären Ladengeschäften, die schon länger am Markt tätig sind, für § 8 III Nr. 2 UWG größeres Gewicht zukommt als Mitgliedern mit kleinen Online-Shops auf Verkaufsplattformen wie e-Bay, die ebenso schnell entstehen wie wieder verschwinden können.

Die mit der Schaffung eines klassischen stationären Einzelhandelsgeschäfts verbundenen Investitionen und Mühen sprechen für eine gewisse Verstetigung der geschäftlichen Tätigkeit, während Online-Shops auf Plattformen wie e-Bay mit geringerem Umsatz nicht dasselbe Gewicht zukommen kann. Die Eröffnung eines Geschäftsbetriebs ist ebenso schnell geschehen wie dessen Einstellung, nämlich durch einen Mausklick vom heimischen Wohnzimmer aus. Dies zeigt sich prototypisch an den vom Kläger in erste Instanz vorgelegten Mitgliederlisten, bei denen nach dem eigenen klägerischen Vortrag in der Berufung deutlich mehr als die Hälfte nicht mehr oder nicht mehr so tätig ist, wie der Kläger es zu Beginn des Rechtsstreits bei Vorlage seiner Mitgliederlisten behauptet hatte."

Das OLG Frankfurt a.M. bewertete dabei besonders kritisch, dass der klägerische Wettbewerbsverband seine Mitglieder weit überwiegend aus eBay-Verkäufern rekrutierte:

"Hinzu kommt eine Besonderheit in der Mitgliederstruktur des Klägers, der seine Mitglieder weit überwiegend aus Verkäufern bei E-Bay rekrutiert. Aus den vorgelegten Übersichten der Online-Shops ergibt sich, dass eine nicht geringe Zahl der Mitglieder eine Vielzahl gänzlich verschiedener Waren anbietet und die gerichtsbekannte Plattform ebay als „digitalen Flohmarkt“ nutzt, bei dem eine Vielzahl verschiedener Waren, dies aber oft nur in kleiner Stückzahl angeboten werden. Durch die Suchfunktion besteht im digitalen Zeitalter auch keine Notwendigkeit mehr, durch ein geschärftes Warenprofil und Konzentration auf einzelnen Waren Aufmerksamkeit zu erzeugen.

Dies hat zur Folge, dass zwar oft eine Vielzahl von Waren, diese aber nur vereinzelt angeboten werden."

Mit anderen Worten: Weil viele eBay-Händler häufig gänzlich unterschiedliche Produkte anbieten würden, könne die Anzahl der genannten Händler alleine nicht maßgeblich für die Klagebefugnis sein. Vielmehr müsste den anderen Kriterien (Marktbedeutung und wirtschaftliches Gewicht) Vorrang eingeräumt werden.

In einer wertenden Gesamtbetrachtung lehnte das OLG Frankfurt a.M. die Abmahnbefugnis des IDO-Verbands  in diesem Marktsegment ab, da die weiteren Kriterien nicht vorlägen:

"In der Gesamtschau ergibt sich für den Senat folgendes Bild: Die meisten Mitglieder des Klägers in den Rubriken „Spielzeug“ und „Bücher und Comics“ vertreiben nur in unerheblichem Umfang Waren gleicher oder verwandter Art wie der Beklagte. Soweit - oben fett gedruckt- Unternehmen Bücher oder Spielwaren in nicht nur unerheblichem Umfang vertreiben, handelt es sich überwiegend um vom Spezialbereich des Klägers (Comics) weit entfernte Themen (Blumen, Thermomix etc.).

Angesichts dieser besonderen Gesamtumstände erachtet der Senat die Zahl der Mitglieder insgesamt als nicht ausreichend, um das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, eine Ausnutzung der Klagebefugnis ohne kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen zu verhindern."

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