Das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gilt auch bei der Bestellung von auf Felgen gezogenen Reifen, so das LG Hannover <link http: www.online-und-recht.de urteile widerruf-bei-kauf-von-auf-felgen-gezogenen-reifen-moeglich-13-s-36-08-landgericht-hannover-20090320.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 20.03.2009 - Az.: 13 S 36/08). Es handelt sich dabei um keine nach Kundenspezifikationen angefertigte Ware, bei der die Möglichkeit des Widerrufsrecht erlischt.
Der Kläger bestellte über das Internet vier Reifen, vier Felgen und einen Reifenbaum bei dem Beklagten. Später widerrief er seine Bestellung und forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Beklagte lehnte dies ab, da die Felgen bei der Trennung von den Reifen Substanzveränderungen erledigen würden und somit nicht mehr als neu verkauft werden könnten. Das Widerrufsrecht sei somit erloschen, da die Bestellung auf den besonderen, individuellen Wünschen des Klägers beruhe.
Dies ließ das LG Hannover nicht gelten und verurteilte den Beklagten zur Rückabwicklung.
Das Gesetz sehe einen Ausschluss des Widerrufsrechts für den Fall vor, dass die betreffenden Waren nach Kundenspezifikation hergestellt worden seien. Ein solcher Fall sei anzunehmen, wenn die Rücknahme für den Verkäufer eine unzumutbare Beeinträchtigung bedeuten würde. Im vorliegenden Fall sei davon nicht auszugehen.
Der Beklagte habe vorliegend eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht beweisen können. Die pauschale Behauptung, die Felgen würden von Herstellern und Lieferanten nicht ohne Weiteres zurückgenommen, reiche nicht aus. Er hätte aus Sicht des Gerichts darlegen müssen, mit welchen Preisnachlässen er die Reifen und Felgen nach Demontage hätte veräußern können und dass diese Art der Verwertung für ihn unzumutbar sei.