Das LG Stuttgart (Urt. v. 27.07.2014 - Az.: 11 O 51/14) hat entschieden, dass das derzeitige Impressum bei dem Online-Netzwerk XING nicht rechtskonform ist und somit einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Die Parteien des Rechtsstreits waren beide Rechtsanwälte. Der klägerische Rechtsanwalt hatte eine Mtgliedschaft bei XING und hatte dort auch die Impressums-Funktion genutzt. In das Impressum hatte er einen Link auf seine Homepage eingefügt, unter die erforderlichen Pflichtangaben erreichbar waren.
Der verklagte Anwalt sprach wegen des fehlerhaften Impressums bei XING eine Abmahnung aus. Daraufhin erhob der betroffene Advokat negative Feststellungsklage und wollte gerichtlich bestätigt haben, dass die Abmahnung unberechtigt sei.
Das LG Stuttgart teilte diese Ansicht jedoch nicht. Die derzeitige Ausgestaltung des XING-Impressums sei rechtswidrig.
Bei der XING-Profil-Seite handle es sich um einen eigenen Dienst des Klägers. Bei Veröffentlichungen von Anbietern im Rahmen eines Interrnetportals sei einzelfallbezogen zu entscheiden, ob ein eigener Dienst vorliege oder nicht. Entscheidend sei dabei, ob sich die Unterseite, die der Anwender in Netz stelle, aus der Sicht eines objektiven Dritten als eigenständiger Auftritt des Anbieters darstelle.
Das Gericht weist dabei auf die bislang ergangenen Urteile zu den Fällen <link news impressumspflicht-auch-bei-webseite-ohne-bestell-funktion.html _blank external-link-new-window>"car TV", <link news zur-impressumspflicht-auf-facebook.html _blank external-link-new-window>"Facebook", <link news news_det_20080804003833.html _blank external-link-new-window>"mobile.de" und "eBay.de" hin, bei denen alle eine Impressumspflicht bejaht wurde.
Nichts anderes gelte im vorliegenden Fall. Da hier der Kläger selbständig bestimmen kann, welche Inhalte eingepflegt werden und wie die Seite aussieht, handle es sich um einen eigenen Telemediendienst.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben seien jedoch nicht leicht erkennbar verfügbar gehalten.
Zwar trage das Impressum auf der XING-Seite eine deutliche Bezeichnung ("Impressum von ..."). Es sei jedoch so gestaltet, dass es nicht effektiv optisch wahrnehmbar sei. Es befinde sich am äußersten unteren Rand der Webseite und könne nur durch längeres Scrollen erreicht werden.
Auch die Schriftgröße sei überdurchschnittlich kleiner als der übrige Text.
Hinzu komme, dass die Angabe sich außerhalb des eigentlichen Textblockes und somit in einem Bereich befinde, den der durchschnittliche Leser keine besondere Aufmerksamkeit schenke.
Daher genüge das derzeitige XING-Impressum nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Da der Beklagten-Anwalt in der letzten Zeit zahlreiche Rechtsanwälte wegen fehlerhafter Impressums-Angaben abgemahnt hat, liegen inzwischen mehrere Urteile zu dieser Problematik vor.
Wirbt ein Anwalt in einem Online-Anwaltsverzeichnis (hier: kanzlei-seiten.de) für seine berufliche Tätigkeit, so muss dort sein vollständiges Impressum wiedergegeben sein <link http: www.dr-bahr.com news werbeseite-eines-anwaltsverzeichnisses-muss-impressum-des-anwalts-enthalten.html _blank external-link-new-window>(LG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2014 - Az.: 11 O 72/14). Das LG Dortmund <link http: www.dr-bahr.com news fehlendes-impressum-auf-xing-angeblich-keine-spuerbare-wettbewerbsverletzung.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.05.2014 - Az.: 5 O 107/14) hingegen ist der Meinung, dass ein fehlendes Impressum auf dem Online-Netzwerk XING keinen spürbaren Wettbewerbsverstoß darstellt und kann daher auch nicht durch einen Mitbewerber verfolgt werden kann. Das LG München <link http: www.dr-bahr.com news profil-seite-auf-xing-bedarf-eines-impressums.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 03.06.2014 - Az.: 33 O 4149/14) bejaht die Notwendigkeit eines Impressums bei XING, sieht jedoch bei nicht vorhandenem Pflichtangaben keine Wettbewerbsverletzung.
Nach Ansicht des LG Stuttgart fehlt es derzeitig an der rechtskonformen Ausgestaltung des XING-Impressums. Da der XING-Nutzer keine Änderungsmöglichkeiten hinsichtlich Platzierung und Layout des Impressums hat, ist er an die Vorgaben von XING gebunden. Auch wenn man die Ansicht des LG Stuttgart nur schwer nachvollziehen kann, gilt: So lange XING hier nichts ändert, ist jede Profilseite abmahngefährdet.
Sollte einem XING-Kunden durch das fehlerhafte Impressum ein Schaden (z.B. in Form von Abmahnkosten, die zu zahlen sind) entstehen, dann wird er problemlos Regress beim Online-Netzwerk nehmen können. Denn es ist vertragliche Nebenpflicht von XING, seine Angebote so zu gestalten, dass der User sie rechtskonform nutzen kann. Da hilft es auch nichts, wenn XING versucht, diese Art von Schäden durch <link https: www.xing.com _blank external-link-new-window>seine AGB zu begrenzen. Denn diese AGB-Klausel ist rechtswidrig.