Ein fehlendes Impressum auf dem Online-Netzwerk XING ist kein spürbarer Wettbewerbsverstoß und kann daher auch nicht durch einen Mitbewerber verfolgt werden <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs dortmund lg_dortmund j2014 _blank external-link-new-window>(LG Dortmund, Urt. v. 14.05.2014 - Az.: 5 O 107/14).
Die Parteien des Rechtsstreits waren beide Rechtsanwälte. Der verklagte Rechtsanwalt hatte eine Mtgliedschaft bei XING, jedoch kein Impressum. Der klägerische Rechtsanwalt sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.
Das Gericht beschäftigte sich nicht näher mit der Frage, ob nun bei XING jedes Mitglied ein Impressum benötigt. Es lehnte den Anspruch bereits mangels Erreichen der Spürbarkeitsgrenze ab.
Da beide Anwälte im Verkehrsrecht tätig seien und an unterschiedlichen Standorten (Kläger: Nähe von Stuttgart; Beklagter: Hamm) ihren Kanzlei-Sitz hätten, fehle es am erforderlichen Konkurrenzverhältnis. Die räumliche Entfernung zwischen den Parteien sei so groß, dass nicht davon auszugehen sei, dass beide Anwälte auf dem regional gleichen Markt tätig seien.
Auch habe der Beklagte bei XING nicht angegeben, nach neuen Mandanten zu suchen, sondern vielmehr nach einer eigenen, neuen Stelle gesucht. So werde keine konkrete Rechtsberatung von Mandanten angeboten, sondern nach "Vortrags- und Lehrtätigkeit; Neue[n] Betätigungsfelder[n] im Bereich Personalmanagement, Betriebsorganisation, Rechtsberatung gestützt auf und/oder unabhängig von [der] beruflichen Qualifikation mit Leitungsfunktion“ gesucht. Daher fehle es auch an der Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoßes.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Ansicht des LG Dortmund, dass ein XING-Profil keine spürbare Wettbewerbs-Relevanz hat, ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung kaum vereinbar und spiegelt auch nicht die geltende Rechtslage wider.
Neben dem vorliegenden Gericht hat auch vor kurzem auch das LG München I <link http: www.dr-bahr.com news profil-seite-auf-xing-bedarf-eines-impressums.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 03.06.2014 - Az.: 33 O 4149/14) die Wettbewerbs-Relevanz eines XING-Basis-Profil verneint.
Das LG Stuttgart entschied hingegen anders: Wirbt ein Anwalt in einem Online-Anwaltsverzeichnis (hier: kanzlei-seiten.de) für seine berufliche Tätigkeit, so muss dort sein vollständiges Impressum wiedergegeben sein <link news werbeseite-eines-anwaltsverzeichnisses-muss-impressum-des-anwalts-enthalten.html _blank external-link-new-window>(LG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2014 - Az.: 11 O 72/14).