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Kategorie: Onlinerecht

AG Dortmund: Ausnutzung eines Preisfehlers in Online-Shop ist Verstoß gegen Treu und Glauben

Nutzt ein Kunde einen fehlerhaft ausgezeichneten Preis in einem Online-Shop gezielt aus, liegt darin ein Verstoß gegen Treu und Glauben (AG Dortmund, Urt. v. 21.02.2017 - Az.: 425 C 9322/16).

Die Beklagte bot online Markisen an. Das streitgegenständliche Produkt hatte einen UVP von 2.990,- EUR. Hier kam es jedoch zu einem Komma-Fehler, so dass die Ware anstatt zu 2990,- EUR zu einem Preis von 29,90 EUR angeboten wurde.

Die Klägerin bestellte vier von den Produkten. Als die Beklagte die Lieferung verweigerte und sich auf die falsche Preisauszeichnung berief, ging die Klägerin vor Gericht.

Zu Unrecht wie das AG Dortmund nun entschied.

Ein günstiges Angebot in einem Internetshop nutzen zu wollen sei grundsätzlich nicht zu beanstanden und auch nicht treuwidrig, so das Gericht.

Angesichts des enormen Preisunterschieds zum angegebenen UVP des Herstellers und vergleichbarer Angebote musste für die Klägerin allerdings offensichtlich gewesen sein, dass es sich bei der Preisgestaltung nur um einen Fehler handeln konnte.

Das Festhalten der Klägerin an der Vertragsgestaltung sei daher unbillig und rechtsmissbräuchlich, sodass der Händler gemäß Treu und Glaube nicht zur Lieferung verpflichtet sei.

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