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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Bei Online-Werbung mit Testsiegeln Verlinkung doch erforderlich, wenn Infos nicht auf Hauptseite vorhanden

Bei der Online-Werbung mit Testsiegeln (z.B.  "1. Platz") reicht die Angabe der Internetseite, die den Test durchgeführt hat, grundsätzlich aus. Eine Verlinkung ist nicht erforderlich. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die relevanten Informationen nicht auf der Hauptseite, sondern auf einer Unterseite abrufbar sind <link http: www.online-und-recht.de urteile informationspflichten-bei-werbung-mit-testergebnissen-verlinkung-nur-dann-nicht-notwendig-wenn-informationen-auf-hauptseite-der-genannten-webseite-erreichbar-oberlandesgericht-frankfurt_am-20171116 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 08.12.2017 - Az.: I ZR 88/16).

Die Beklagte, ein Telekommunikations-Anbieter, warb mit einem "1. Platz"-Emblem der Webseite "billig-tarif.de". Das Angebot war mit dem Angebot von Mitbewerbern verglichen und duch "billig-tarif.de" als beste Leistung gekürt worden.

Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile bei-werbung-mit-testergebnissen-reicht-angabe-der-internetseite-aus-verlinkung-nicht-erforderlich-bundesgerichtshof-20161208 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 08.12.2016 - Az.: I ZR 88/16) hatte bereits in dem vorliegenden Verfahren Ende 2016 entschieden, dass es grundsätzlich ausreicht, die genaue URL der Webseite, die den Test durchgeführt hat, zu nennen und eine Verlinkung nicht erforderlich ist.

Das Verfahren wurde zurück verwiesen an das OLG Frankfurt a.M.. Auch dieses Mal das nun über den Rechtsstreit erneut zu entscheiden hatte. Erneut bejahten die Frankfurter Richter einen Rechtsverstoß.

Denn die bloße Nennung der Webseite genüge nur dann, wenn die Informationen auch tatsächlich mit zumutbarem Aufwand auffindbar seien. Werde als Fundstelle eine Internetadresse angegeben, müssten die Informationen zum Test daher entweder auf der Startseite dieser Internetseite selbst angegeben werden oder jedenfalls über einen auf Testergebnisse verweisenden Menüpunkt ohne weiteres aufrufbar sein.

Den gesetzlichen Anforderungen entspreche es hingegen nicht, wenn die Informationen lediglich auf einer Unterseite abrufbar seien und nicht deutlich kenntlich gemacht worden seien, sodass der Nutzer länger suche müsse, um an diese Daten zu gelangen.

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