Wirbt ein Unternehmen mit einer konkreten Auszeichnung, gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Testergebnissen, d.h., es muss eine leicht zugängliche und lesbare Fundstelle angegeben werden, wo der Verbraucher weitere Informationen erhält (LG Kaiserslautern, Urt. v. 08.11.2016 - HK O 2/15).
Die Beklagte warb online und offline mit der Aussage
"Auszeichnung für den besten Reifenservice".
Es war zwar eine Fundstelle mit weiteren Informationen angegeben, diese konnte der durchschnittliche Verbraucher jedoch kaum erkennbar. Nur mit erheblicher Mühe waren die Daten lesbar.
Das Gericht entschied, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Testergebnissen auch für die Werbung mit Auszeichnung gelten würden. Der werbende Unternehmer müsse eine leicht zugängliche und lesbare Fundstelle angeben, andernfalls liege ein Wettbewerbsverstoß vor.
Deutlich erkennbar sei ein Text nur, wenn er für einen normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sei.
Dies sei hier nicht der Fall, denn die Fundstellenangabe war für das Gericht kaum, höchstens mit erheblicher Mühe entzifferbar. Dies genüge jedoch nicht den Anforderungen an einen eindeutigen, leicht lesbaren Hinweis.