Bei einem Staubsauger-Kauf auf einer Messe ("Grüne Woche" In Berlin) besteht für den Käufer kein Widerrufsrecht (OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.06.2016 - Az.: 4 U 217/15).
Die Beklagte veräußerte auf der Berliner Messe "Grünen Woche" in der Messehalle 11.1 ("Haustechnik") Staubsauger, belehrte jedoch nicht die Verbraucher über das Widerufsrecht. Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung.
Wie schon das LG Freiburg <link http: www.dr-bahr.com news staubsauger-kauf-auf-messe-kein-widerrufsrecht.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.10.2015 - Az.: 14 O 176/15) in der Vorinstanz stufte nun auch das OLG Karlsruhe das Verhalten der Beklagten als rechtmäßig ein.
Denn die Beklagte hätte nur dann über das Widerufsrecht informieren müssen, wenn der Kauf außerhalb von Geschäftsräumen erfolgt war <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __312d.html _blank external-link-new-window>(§ 312 d BGB).
Bei dem Messestand handle es sich jedoch um einen beweglichen Geschäftsraum, mit der Folge, dass die verbraucherschützenden Regelungen zum Widerrufsrecht keine Anwendung finden würden <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __312b.html _blank external-link-new-window>(§ 312 b Abs. 2 BGB).
Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, so das OLG Karlsruhe, seien auch Marktstände sowie Stände auf Messen und Ausstellungen als Geschäftsräume anzusehen, wenn der Unternehmer sein Gewerbe dort für gewöhnlich ausübe. Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen.