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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Auf Messe kein grundsätzliches Widerrufsrecht für Verbraucher

Auf einer Messe, auf der Waren und Dienstleistungen bestellt werden können, besteht für einen Verbraucher kein grundsätzliches fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 15.03.2017 - Az.: 3 U 3561/16).

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob einem Kunden, der auf einer Messe Waren bei einem Unternehmen bestellt, ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht. Dies wäre dann der Fall, wenn es sich bei dem Messestand um einen beweglichen Geschäftsraum handelt <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __312b.html _blank external-link-new-window>(§ 312 b Abs.2 BGB).

Dies haben die Münchener Richter im vorliegenden Fall verneint.

Ein Kunde habe auf einer Messe kein automatisches fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht. Entscheidend sei vielmehr, ob ein Verbraucher mit entsprechenden Verkaufsangeboten auf einer solchen Messe rechnen müsse oder nicht. Die Möglichkeit des Widerrufs bestünde nur dann, wenn der Besucher ein Verkaufsangebot nicht erwarte und hiervon überrumpelt werde.

Eine solche Überrumpelung konnten die Robenträger hier nicht feststellen. Auf der Messe konnten zahlreiche, hochwertige Gegenstände (z.B. Whirlpools, Sauna-Kabinen, Kaminöfen, Baumaschinen, Wasserbetten oder Markisen) erworben werden. Dem Kläger war all dies bewusst.

Ein Verbraucher, der sich mehrere Stunden auf der Messe aufhalte, werde deshalb durch ein konkretes Angebot in dieser Hinsicht nicht (mehr) überrumpelt. Daher stünde ihm im Ergebnis auch kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zu.

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