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Kategorie: Onlinerecht

AG Köln: Pflicht zum Bestell-Button gilt auch für Angebote per E-Mail

Wird ein Angebot im Rahmen einer E-Mail einem Verbraucher unterbreitet (hier: Vertragsänderung), so gilt die gesetzliche Bestell-Button-Pflicht nach § 312j Abs.3 BGB auch für den E-Mail-Verkehr (AG Köln, Urt. v. 13.02.2023 - Az.: 133 C 189/22).

§ 312j Abs.3 BGB schreibt vor, dass bei Waren und Dienstleistungen, die ein Verbraucher online auf einer Webseite bestellt, er u.a. einen Bestell-Button mit entsprechendem Hinweis (z.B. "zahlungspflichtig bestellen") angezeigt bekommt.

Das AG Köln hatte nun zu beurteilen, ob diese Pflicht auch für den E-Mail-Bereich gilt.

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Flugreise gebucht. Einige Zeit später erhielt eine standardisierte E-Mail der Beklagten, worin eine Flugzeiten-Änderung mitgeteilt wurde. Die Beklagte teilte mit, es bestünden drei Optionen für den Kläger: Er könne die geänderte Buchung akzeptieren, die Reise auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder eine Erstattung anfordern.

Bei der Erstattungs-Option hieß es wörtlich:

"Wenn Ihr Flug gestrichen wurde oder der geänderte Reiseplan um mehr als zwei Stunden von der ursprünglichen Abflugs- oder Ankunftszeit abweicht, haben Sie das Recht auf eine Erstattung des Ticketpreises . Bitte wählen Sie diese Option aus, wenn Sie die gesamte Reise stornieren und eine Erstattung Ihres Ticketpreises anfordern möchten."

Die Optionen wurden in der E-Mail zudem als blau unterlegte Buttons angezeigt, denen der jeweilige Erklärungstext vorangestellt war. Der Button, welcher der Option 3 zugeordnet war, enthielt den Text:

"Ich möchte eine Erstattung anfordern".

Der Kläger klickte diese Option an. Weitere Benachrichtigungen der Beklagten erfolgten nicht. Insbesondere erfolgte weder eine Warnung, dass der Beförderungsvertrag gekündigt werden würde, noch erfolgte im Nachgang eine Bestätigung, dass die Buchung bei der Beklagten nun storniert sei.

Das AG Köln stellte fest, dass die Beklagte durch diese Verhaltensweise nicht ihren gesetzlichen Informationspflichten aus § 312j Abs.3 BGB nachgekommen sei:

"Gemäß § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag nach § 312j Abs. 2 BGB so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus § 312j Abs. 3 S. 1 BGB nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. (...)

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. § 312j Abs. 3 BGB ist auf standardisierte E-Mails, in denen der Unternehmer dem Verbraucher die Vertragsbeendigung per Auswahl-Button ermöglicht, analog anwendbar."

Und weiter:

"Die analoge Anwendung des § 312j Abs. 3 BGB auf den Fall, in dem die Möglichkeit der Vertragsbeendigung durch standardisierte E-Mails an den Verbraucher herangetragen wird, ist auch geboten, da eine vergleichbare Interessenlage besteht. Hätte der Gesetzgeber das bestehende Schutzbedürfnis erkannt, hätte er die Regelung des § 312j Abs. 3 BGB auf die Vertragsbeendigung ausgeweitet.

Schon systematisch liegt eine Gleichbehandlung des Vertragsschlusses und der Vertragsbeendigung nahe. Denn die Vertragsbeendigung steht dem Vertragsabschluss vom rechtlichen Gewicht her gleich, stellt doch die Kündigung den einseitigen actus contrarius zur konsensualen Begründung der Vertragsbeziehung dar.

Die Gefahren des Vertragsabschlusses über eine Online-Schaltfläche sind ferner vergleichbar mit denen, die für den Verbraucher bei der Vertragsbeendigung über eine in einer standardisierten E-Mail enthaltenen Schaltfläche bestehen.

Sowohl für den Vertragsabschluss als auch für die Vertragsbeendigung ist es zum Schutz des Verbrauchers unerlässlich, bestimmte Informationspflichten sowie einfach verständliche, auf finanzielle Folgen hinweisende Schaltflächen vorzugeben. Denn der Gedanke des § 312j Abs. 3 BGB, die Kostentransparenz im Internet zu verbessern und es zu erschweren, Kunden durch die Verschleierung der Entgeltpflichtigkeit eines Angebots sowie durch unklare Preisangaben in Kostenfallen zu locken (...), lässt sich auf die Konstellation der Vertragsbeendigung, die mit nicht erstattungsfähigen Vorleistungen des Verbrauchers verbunden ist, übertragen. Denn in beiden Fällen kann es das Ziel des Unternehmers sein, durch intransparente Gestaltung bestimmte Kosten auf den Verbraucher abzuwälzen."

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