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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Zwei parallele Online-Bestellungen erfordern auch zwei getrennte Bestellbuttons

Schließt ein Verbraucher in einer Bestellung parallel zwei unterschiedliche Verträge (hier: Buchung einer Flugreise + Prime-Mitgliedschaft), dann erfordert dies auch zwei getrennte Bestellbuttons (LG Berlin, Urt. v. 23.03.2023 - Az.: 67 S 9/23).

Die Klägerin hatte bei dem Online-Portal eine Flugbuchung vorgenommen und war zudem parallel auch eine Prime-Mitgliedschaft eingegangen. Für die Flugreise war der Bestellbutton "Jetzt kaufen" betitelt, bei der Prime-Mitgliedschaft hingegen hieß es lediglich "weiter mit Prime kostenlos".

Dies genüge nicht den gesetzlichen Informationspflichten nach § 312j Abs. 3 BGB. Anforderungen, sodass kein wirksamer Vertragsschluss über die Prime-Mitgliedschaft zustande gekommen sei:

"Die von der Beklagten verwandten Schaltflächen sind lediglich mit den Aufschriften „Weiter“ und „weiter mit Prime kostenlos“ beschriftet. Z

war verwendet die Beklagte zur Beendigung des die Flugbuchung betreffenden Buchungsvorgangs auch die Schaltfläche „jetzt kaufen“. Ob diese den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB für die Flugbuchung selbst gerecht wird, kann dahinstehen (...).

Denn in den Fällen, in denen der Unternehmer wie hier auf elektronischem Wege gleichzeitig mehrere Verträge mit dem Verbraucher abschließt, muss er seinen Hinweispflichten nach § 312j Abs. 3 BGB für jedes Vertragsverhältnis gesondert gerecht werden.

Diesen Anforderungen hätte die Beklagte nur genügt, wenn sie für den Abschluss der „Prime-Mitgliedschaft“ eine gesonderte zweite und den Anforderungen des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB entsprechende Schaltfläche vorgesehen hätte.

An einer solchen aber fehlte es für das von der Beklagten neben der Flugbuchung begründete weitere Vertragsverhältnis über eine mit 74,99 EUR jährlich zu vergütende „Prime-Mitgliedschaft“. Soweit der Fließtext des Buchungsvorgangs weitere Angaben enthält, reichen diese für die Einhaltung der aus § 312j Abs. 3 BGB erwachsenden Pflichten des Unternehmers bereits grundsätzlich nicht aus (...)."

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