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Kategorie: Onlinerecht

LG Wuppertal: Wettbewerbsverstoß durch Nichtangabe der Verwendungsdauer bei Kosmetik

Es ist wettbewerbswidrig, wenn bei Kosmetik nicht die Verwendungsdauer nach Öffnen der Verpackung angegeben ist <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs wuppertal lg_wuppertal j2014 _blank external-link-new-window>(LG Wuppertal. Urt. v. 16.06.2014 - Az.: 12 O 38/12).

Die Beklagte vertrieb unter anderem einen Nassrasierer. Bei diesem Produkt waren die Rasierklingen von einer Art Seifenblock umgeben, wodurch "schäumen, rasieren und Feuchtigkeit spenden in einem Schritt“ ermöglicht werde, was für natürlich schöne Haut sorge und Rasiergel, Rasierschaum oder Duschgel überflüssig mache. Angaben zu einer Mindesthaltbarkeit oder einer Verwendungsdauer nach dem Öffnen der Verpackung dieses Rasierers fehlten.

Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen <link http: www.gesetze-im-internet.de kosmetikv __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 Abs.2 a Kosmetik-VO. Danach ist Verwendungsdauer nach dem Öffnen bei Erzeugnissen mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten anzugeben.

Die Beklagte wandte hier ein, dass das Produkt hier nicht verderblich sei, sondern zeitlich unbeschränkt genutzt werden könne. Sie legte hierzu bestimmte Kurzzeit-Tests vor.

Dies ließ das LG Wuppertal nicht ausreichen.

Beweispflichtig für eine Ausnahme von der gesetzlichen Pflicht sei die Beklagte. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus den vorgelegten Tests. Denn der Nachweis einer unbeschränkten Haltbarkeit nach dem Öffnen und bei gewöhnlicher Gebrauchsintensität werde durch die jeweils auf relativ kurze Zeiträume beschränkten Untersuchungen unter Laborbedingungen nicht belegt.

Eine solche Verpflichtung träfe die Beklagte bereits, bevor sie werbe. Die Kometik-VO habe zum Ziel, Regeln aufzustellen, die jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel erfüllen muss, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Nur bei einer Beschränkung auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und bekannte Erkenntnisse könne der Gesundheitsschutz in ausreichendem Maße eingehalten werden. Dies gelte insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, bei dem die Gefahr von Schäden besonders groß sei.

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