Es liegt keine wettbewerbswidrige Irreführung vor, wenn ein ausländischer Kontaktlinsen-Hersteller sein Produkt mit dem Kennzeichen "®" versieht und Linsen auch in Deutschland vertreibt, obgleich in der Bundesrepublik kein Markenschutz besteht <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 27.11.2009 - Az.: 6 U 114/09).
Die Parteien waren Mitbewerber im Bereich des Vertriebs von Kontaktlinsen. Die Verpackung der Beklagten war in englischer Sprache verfasst. Abgebildet war ein "®"-Zeichen mit dem Hinweistext "For sale in Africa, Europe and Australasia" enthielt.
Die Klägerin sah hinsichtlich des Vertriebes der Produkte in Deutschland eine unzulässige Irreführung, denn der Verbraucher denke durch das Symbol "(R)", die Waren seien auch in Deutschland markenrechtlich geschützt, was aber nicht stimme.
Die Kölner RIchter wiesen die Klage ab.
Eine Irreführung der Verbraucher sei nicht erkennbar, denn dieser erwarte gerade nicht, dass für die Bundesrepublik ein Markenschutz bestehe.
Sowohl aufgrund der englischen Sprache als auch des Hinweistextes werde der potentielle Kunde vielmehr denken, das Produkt sei für den ausländischen Markt produziert und genieße dort auch nur den kennzeichenrechtlichen Schutz.
Anfang 2009 hat der BGH <link http: online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.02.2009 - Az.: I ZR 219/06) entschieden, dass derjenige Unternehmer, der - ohne Markeninhaber zu sein - den Zusatz "®" verwendet, wettbewerbswidrig handelt.
Ähnlich hatte bereits das LG München (Urt. v. 23. Juli 2003 - Az.: 1 HK O 1755/03) entschieden, dass die Verwendung der Abkürzung "(TM)" für rechtswidrig hielt, vgl. die <link news news_det_20030809000937.html _self>Rechts-News v. 09.08.2003. Das LG Essen (Urt. v. 4. Juni 2003 - 44 O 18/03) hingegen kam zum exakt gegenteiligen Ergebnis und lehnte einen Verstosss gegen das Irreführungsverbot ab, vgl. die <link news news_det_20030815000358.html _self>Rechts-News v. 15.08.2003.