Das LG München (Urt. v. 23. Juli 2003 - Az.: 1 HK O 1755/03) hatte vor kurzem zu entscheiden, ob die Verwendung der Abkürzungen "(TM)" und "(R)" problematisch ist.
Beide Abkürzungen entstammen dem anglo-amerikanischen Rechtskreis. Das "TM" steht für "Trademark" und "(R)" für "Registered".
"(TM)" bezeichnet eine Marke, die nicht beim amerikanischen Markenamt (Trademark Office) eingetragen wurde. Eingetragene Marken dagegen werden mit einem "(R)" gekennzeichnet.
Nun hat das LG München einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG bejaht, weil das "(TM)" in Deutschland benutzt wurde:
"Einem nicht unerheblichen Teil der deutschen Verkehrskreise – gerade in der hier in Rede stehenden Branche - ist "(TM)" zwar als Abkürzung von "Trademark" von Produkten anglo-amerikanischer Hersteller bekannt, jedoch nicht die Tatsache, dass es sich um eine Kennzeichnung für nicht eingetragene Marken handelt.
Vielmehr gehen die deutschen Verkehrskreise aufgrund des Umstandes, dass in Deutschland nur bei eingetragenen Marken eine derartige Kennzeichnung von Produktnamen mit "(R)" zulässig ist, davon aus, es handele sich um eine ausländische eingetragene Marke, insbesondere dann wenn ein in Deutschland ansässiger Hersteller den Namen eines im Inland vertriebenen Produkts mit einer solchen Kennzeichnung versieht.
Die Irreführung hat auch wettbewerbsrechtliche Relevanz, da die Verkehrskreise auch bei einem vermeintlich im Ausland bestehenden Markenschutz von einem eingeführten Qualitätsprodukt ausgehen."