Das LG München (Urt. v. 23. Juli 2003 - Az.: 1 HK O 1755/03) hatte erst vor kurzem entschieden, dass die Abkürzung "TM" (für Trademark) irreführend ist (vgl. die Kanzlei-Info v. 09.08.2003). Denn der Begriff, der aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis kommt, bezeichnet eine Marke, die nicht beim amerikanischen Markenamt (Trademark Office) eingetragen wurde. Eingetragene Marken dagegen werden mit einem "(R)" gekennzeichnet. Der deutsche Rechtskreis interpretiert das "TM" jedoch fälschlicherweise als Symbol für eine eingetragene Marke.
Nun hatte das LG Essen (Urt. v. 4. Juni 2003 - 44 O 18/03) eine ähnliche Konstellation zu beurteilen und kam zum genau gegenteiligen Ergebnis. Ein Verstosss gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG liege, so die Richter nicht vor, da der angesprochene Verkehrskreis die Abkürzung als "dekorative Gestaltung ohne jeglichen Inhaltswert" sieht, durch welche die Internet-Präsentation optisch aufgewertet werden soll.
Als weiteren Grund einen Verstoß abzulehnen, führen die Richter an:
"Hat der angesprochene Personenkreis (...) Spezialkenntnisse über die Gepflogenheiten auf dem angle-amerikanischen Markt, die ihn in die Lage versetzt, mit dem Kürzel „TM“ einen weitergehenden Sinngehalt zu verbinden, so weiß er zur Überzeugung der Kammer auch, dass die Bezeichnung „TM“ für Trade Mark kein Gütezeichen und auch keine patentrechtliche Kennzeichnung ist und daher keine für ihn bedeutsamen Qualitätsrückschlüsse zuläßt.
Ein so informierter Kundenkreis wird durch die Bezeichnung dann aber nicht in einer für die Kaufentscheidung bedeutsamen Weise irregeführt. "