Eine einstweilige Verfügung, die sich der Antragssteller wegen falscher Angaben erschleicht, ist wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben aufzuheben (LG München, Urt. v. 24.01.2017 - Az.: 33 O 7366/16).
Inhaltlich ging es um urheberrechtliche Unterlassungsansprüche.
Die Antragstellerin hatte ihre Rechte im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt. Vor Erlass der Verfügung hatte der Richter beim Anwalt der Antragstellerin nachgefragt, ob die Antragsgegnerin auf die außergerichtlich ausgesprochene Abmahnung reagiert hätte. Dies wurde verneint. Der Richter erließ daraufhin die einstweilige Verfügung.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hob das Gericht diesen Beschluss nun wieder auf, als es erfuhr, dass die Antragsteller-Seite gelogen hatte. Die Antragsgegnerin hatte sehr wohl geantwortet.
Das Gericht stufte dies als Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht ein. Es handle sich um eine rechtsmissbräuchliche Titelerschleichung, wenn bewusst falsche Angaben gemacht würden.