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Kategorie: Onlinerecht

BVerfG: Erschleichen einer einstweiligen Verfügung ist Fall von Rechtsmissbrauch

Das BVerfG hat bestätigt, dass es rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Antragsteller eine einstweilige Verfügung dadurch erschleicht, dass er das Antwortschreiben des Antragsgegners bei Gericht bewusst nicht vorlegt (BVerfG, Beschl. v. 03.12.2020 - Az.: 1 BvR 2575/520).

Im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung erwirkte der Beschwerdegegner eine einstweilige Verfügung bei Gericht. Dabei hatte er jedoch nicht das außergerichtliche Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vorgelegt, sondern unzutreffend in dem Schriftsatz an das Gericht angegeben, die Beschwerdeführerin habe nicht reagiert.

Dies bewertete das BVerfG als Fall des Rechtsmissbrauchs:

"Erwiese sich der von der Beschwerdeführerin dargestellte Sachverhalt im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens als zutreffend, so bildete dies jedenfalls ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG (...).

Dem Verfügungsantrag stünde dann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Bei Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs (...)entfällt die Klagebefugnis, und die auf Unterlassung oder Beseitigung gerichtete Klage ist als unzulässig abzuweisen (...). Dies gilt für einen Verfügungsantrag gleichermaßen. Die angegriffene Entscheidung wäre bereits aus diesem Grunde aufzuheben."

Und weiter:

"Ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen kann darin gesehen werden, dass der Antragsteller die Reaktion des Antragsgegners auf eine vorgerichtliche Abmahnung verschweigt.

Die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet den Antragsteller zu vollständiger Erklärung über die tatsächlichen Umstände (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 1 W 9/19 -, BeckRS 2019, 12651 Rn. 10). Kann dem Antragsteller eine planmäßig gezielte Gehörsvereitelung zur Erschleichung eines Titels vorgeworfen werden, kann ein Verfügungsantrag als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen sein (OLG München, Urteil vom 8. Juni 2017 - 29 U 1210/17 -, BeckRS 2017, 124245).

Auf Grundlage des Sachvortrags der Beschwerdeführerin kommt hier - vorbehaltlich einer umfassenden Tatsachenfeststellung und Gesamtwürdigung der Umstände - ein Fall des Rechtsmissbrauchs (...) in Betracht, da der Gegner des Ausgangsverfahrens die ihm ausweislich des Sendeberichts unter zutreffender Telefaxnummer und innerhalb der vom ihm gesetzten Frist am 14. September 2020 übersandte Erwiderungsschreiben auf die Abmahnung dem Landgericht nicht vorgelegt hat, sondern vielmehr angab, eine Reaktion sei nicht erfolgt."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Auch wenn das BVerfG der eingelegten Verfassungsbeschwerde aus anderen Gründen nicht stattgab, bestätigen die Verfassungsrichter die bisherige Rechtsprechung der Instanzgerichte.

In der Entscheidung wird aber auch deutlich, dass nicht jede Verletzung der Wahrheitspflicht zu einem Rechtsmissbrauch führt. Notwendig ist auch eine damit verbundene Verkürzung der Rechte des Abgemahnten:

"Das ursprünglich in der vorgerichtlichen Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsbegehren wich von demjenigen, das mit dem gerichtlichen Verfügungsantrag geltend gemacht wurde, insoweit ab, als sich die Beschwerdeführerin in der vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung generell verpflichten sollte, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben und/oder zu bewerben, die Benfotiamin als Zutat enthalten. (...)

Der Verfügungsantrag war also deutlich enger gefasst als das in der Abmahnung postulierte Unterlassungsbegehren.

Die Abweichungen zwischen dem außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsverlangen und dem gestellten Verfügungsantrag stellen sich in der Sache jedoch als gering und nicht gravierend dar. Denn das mit dem Verfügungsantrag beantragte und schließlich mit der angegriffenen Entscheidung tenorierte Verbot war als "Minus" bereits in dem außergerichtlichen Unterlassungsverlangen enthalten. Eine Verkürzung prozessualer Rechte der Beschwerdeführerin, ihrer Äußerungsmöglichkeiten oder anderweitige Nachteile sind insoweit von ihr nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich (...)."

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