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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Facebook-Button "Gefällt mir" begründet in jedem Fall keinen Wettbewerbsverstoß

Die erste gerichtliche Entscheidung zum Facebook-Button "Gefällt mir" liegt vor. Das LG Berlin <link http: www.datenschutz.eu urteile facebook-button-gefaellt-mir-in-keinem-fall-ein-wettbewerbsverstoss-landgericht-berlin-20110314.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.03.2011 - Az.: 91 O 25/11) hat entschieden, dass das Einbinden des Social-Media-Plugins in keinem Fall einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß begründet.

Zwei Mitbewerber aus dem Online-Bereich stritten miteinander. Der Antragsgegner hatte auf seiner Webseite den Facebook-Button "Gefällt mir" eingebunden. Der Antragsteller sah darin eine Datenschutzverletzung und nahm einen Wettbewerbsverstoß an.

Das LG Berlin wies die begehrte einstweilige Verfügung.

Das Gericht lässt es dahingestellt, ob das Facebook-Tool datenschutzkonform oder datenschutzwidrig ist. Vielmehr lehnt es den gewollten Anspruch bereits aus formalen Gründen ab.

Es fehle an einem Wettbewerbsverstoß. Denn die gerügte Datenschutznorm begründe in keinem Fall eine Wettbewerbsverletzung. Dies sei nur dann der Fall, wenn es sich um eine sogenannte Marktverhaltensnorm handle <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __4.html _blank external-link-new-window>(§ 4 Nr. 11 UWG).

Ein solches Merkmal konnte das Gericht in der Norm nicht erkennen. Sowohl der Wortlaut als auch die Entstehungsgeschichte der Regelung spreche gegen eine Marktverhaltensbezogenheit. 

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das Thema Facebook-Button und Datenschutzrecht erhitzt die Gemüter seit längerem.

Auch wir haben bereits mehrfach darüber berichtet. Siehe u.a. den Aufsatz von RA Dr. Bahr <link download bahr-facebook-datenschutzrechtliche-analyse-websiteboosting.pdf _blank external-link-new-window><link download bahr-facebook-datenschutzrechtliche-analyse-websiteboosting.pdf _top external-link-new-window>"Facebook: Eine datenschutzrechtliche Analyse" und die News <link record:tt_news:6143>"allmedia GmbH mahnt "Like Button" von Facebook als rechtswidrig ab".

Zu der Frage, ob Datenschutzverletzungen abmahnfähige Wettbewerbsverstöße sind, fehlt jede höchstrichterliche Rechtsprechung.

Die instanzgerichtliche Rechtsprechung entscheidet uneinheitlich.So gibt es Gerichte, die einen Wettbewerbsverstoß ablehnen (z.B. OLG Hamburg, AfP 2004, 554 [555]; LG Frankfurt a.M., MMR 2001, 259 [259 f.]. Jedoch gibt es genauso viel Rechtsprechung, die bei Datenschutzverletzungen ein wettbewerbswidriges Handeln bejahen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2007, 330 [331]; LG Stuttgart, DuD 1999, 294 [294]).

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