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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Für Joghurt-Produkte mit zwei Kammern gilt nicht Ausnahmevorschrift des § 9 Abs.4 PAngVO

Für Joghurt-Produkte mit zwei Kammern gilt nicht die Ausnahmevorschrift des <link https: www.gesetze-im-internet.de pangv __9.html _blank external-link-new-window>§ 9 Abs.4 Nr. 2 PAngVO, sondern vielmehr gilt die allgemeine Grundpreis-Angabepflicht <link http: www.online-und-recht.de urteile fehlende-grundpreisangabe-bei-joghurtverpackungen-ist-wettbewerbsverstoss-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160715 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 15.07.2016 - Az.: 14 U 87/15).

Die Beklagte vertrieb Joghurts mit zwei Kammern. In der einen Kammer war der Joghurt enthalten, in der anderen Kammer befanden sich Schokoloadeninhalte.

Die Frage war nun, ob für dieses Produkt der normale Grundpreis <link https: www.gesetze-im-internet.de pangv __2.html _blank external-link-new-window>(§ 2 PAngVO) anzugeben war oder ob der Hersteller in den Genuss der Ausnahmevorschrift des <link https: www.gesetze-im-internet.de pangv __9.html _blank external-link-new-window>§ 9 Abs.4 Nr. 2 PAngVO kam. Nach dieser Norm gilt die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises nicht bei Waren, die 

"verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind."

Die Frankfurter Richter haben eine Anwendung dieser Ausnahme-Regelung abgelehnt. Vielmehr müsse ganz herkömmlich der Grundpreis genannt werden.

Da es sich bei <link https: www.gesetze-im-internet.de pangv __9.html _blank external-link-new-window>§ 9 PAngVO um einen Ausnahmetatbestand handle, sei er grundsätzlich eng auszulegen. Er gelte nur für zusammengesetzte Angebote.

Erforderlich sei hierfür eine Verbindung verschiedener Produkte in einer Packung, bei denen ein Preisvergleich mit anderen Waren ohnehin erschwert und in der Regel durch die Angabe des Grundpreises auch nicht nennenswert erleichtert würde (z.B. ein Gebinde aus einer Flasche Wein und Käse). Verschiedenartig seien demnach Erzeugnisse, die nicht in ihren charakteristischen Merkmalen übereinstimmten und sich dementsprechend in ihrer Anwendung, Funktion, ihren Wirkungen und Geschmack erheblich unterscheiden würden.

Bei Anwendung dieser Regeln sei bei dem Joghurt nicht von einem zusammengesetzten Angebot auszugehen. Es handle sich vielmehr um einen Joghurt mit einem besonderen Zusatz. Es sei daher angemessen, die Beklagte zur Angabe der Grundpreise zu verpflichten, um dem Verbraucher die einfache Vergleichbarkeit verschiedener Joghurtprodukte zu ermöglichen.

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