Der Hinweis auf die OS-Schlichtungsplattform muss als klickbarer Link ausgestaltet sein, andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 22.09.2016 - Az.: 1 HK O 1019/16).
Ab dem 9. Januar 2016 gibt es eine neue Informationspflicht für Online-Händler. Diese trifft eine Hinweis- und Verlinkungspflicht auf eine europäische Schlichtungsplattform. Wir hatten über dieses Thema <link news ab-09012016-neue-informationspflichten-fuer-online-shops.html _blank external-link-new-window>hier und <link news update-ab-09012016-neue-informationspflichten-fuer-online-shops.html _blank external-link-new-window>hier ausführlich berichtet.
Nun vertritt das OLG München - soweit ersichtlich als erstes deutsches Gericht - die Ansicht, dass nicht nur die Angabe der URL notwendig ist, sondern dass der Online-Händler diesen Hinweis als klickbaren Link ausgestalten müsse.
Geschiehe dies nicht, handle es sich um einen Wettbewerbsverstoß,
Das Argument, dass derzeit für Käufer in Deutschland noch gar keine Streitschlichtung möglich sei, ließen die Robenträger nicht gelten. Im Interesse des Verbrauchers müsse der Hinweis bereits jetzt erfolgen, andernfalls würden die gesetzlichen Pflichten unterlaufen.