Ein Online-Unternehmen, das sich auf seiner Webseite zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren bereit erklärt ist, ist nicht verpflichtet, die Pflichtangaben nach dem Verbraucherschlichtungsverfahren anzugeben. Es besteht ein Unterschied zwischen der bloßen Bereitschaft und einer Verpflichtung zur Teilnahme (OLG Celle, Urt. v. 24.07.2018 - Az.: 13 U 158/17).
Ab dem 9. Januar 2016 gibt es eine neue Informationspflicht für Online-Händler. Diese trifft eine Hinweis- und Verlinkungspflicht auf eine europäische Schlichtungsplattform. Wir hatten über dieses Thema hier und hier ausführlich berichtet.
Die verklagte Internet-Firma hatte in ihren AGB einen allgemeinen Hinweis auf die europäische Schlichtungsplattform aufgenommen, der lautete:
"Die EU hat ein Online Portal eingerichtet, um unzufriedenen Kunden zu helfen. Bei Beschwerden über Waren und Dienstleistungen, die Sie bei uns im Internet gekauft haben, können Sie unter folgender Adresse http:/… eine neutrale Streitbeilegungsstelle finden, um zu einer außergerichtlichen Lösung zu gelangen. Bitte beachten Sie, für einige Branchen und in einigen Ländern gibt es derzeit (Stand 01.02.2017) keine Streitbeilegungsstellen. Deshalb können Sie als Verbraucher dieses Portal möglicherweise nicht zur Beilegung von Streitigkeiten mit uns in diesen Ländern nutzen. Weitere Informationen finden Sie im Online Portal der EU. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an "
Das Unternehmen gab jedoch nicht an, an welche konkrete Verbraucherschlichtungsstelle sich die Verbraucher wenden konnten.
Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen § 36 Abs.1 Nr.1 VSBG, da die dortigen Pflichtangaben nicht eingehalten würden. Die Norm lautet:
"§ 36 VSBG: Allgemeine Informationspflichten
(1)Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. (...)"
Das OLG Celle verneinte einen Rechtsverstoß.
Denn Voraussetzung für eine Hinweispflicht nach dieser Norm sei, dass sich der Unternehmer zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet habe.
Denn die Erklärung der Beklagten laute:
"Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit. "
Eine bloße Bereitschaft sei etwas anderes als eine Verpflichtung. Es handle sich, wenn überhaupt, um eine private, freiwillige Schlichtungsabrede, die jedoch keine Pflicht nach dem VSBG auslöse, so die Richter.