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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Irreführende Online-Werbung mit Begriff "Outlet"

Die Online-Werbung "(...) ausgewählte Markenparfüms im Parfüm Outlet in (...)" ist irreführend, wenn es sich dabei nicht um einen direkten Fabrikverkauf handelt, sondern um den Verkauf im Einzelhandel (LG Berlin, Beschl. v. 05.04.2016 - Az.: 103 O 125/15).

Die Beklagtewarb betrieb eine Webseite, auf der Angebote Dritter zum Verkauf präsentiert wurden. Online fand sich dort nachfolgende Aussage:

"(...) ausgewählte Markenparfüms im Parfüm Outlet in (...)".

Bei den beworbenen Dritt-Geschäften handelte es sich um solche aus dem Bereich des Einzelhandels und nicht um einen Fabrikverkauf.

Dies stufte das LG Berlin als irreführend ein.

Denn durch den Begriff "Outlet" werde der Verbraucher getäuscht. Bei einem "Outlet"-Verkauf handle es sich um direkten Fabrikverkauf durch den Hersteller, bei dem ein günstigerer Preis als im Einzelhandel angeboten werden könne, weil durch den Verkauf beim Hersteller der Groß- und Zwischenhandel ausgeschaltet werde.

Daran ändere auch nichts, dass mittlerweile auch Einzelhändler, insbesondere bei Internetverkäufen, den Begriff des Outlets verwenden würden. Dadurch habe sich das Verkehrsverständnis aber zumindest derzeit noch nicht dahingehend geändert, dass auch der Einzelhändler, der Waren zu reduzierten Preisen verkaufe, als ein "Outlet" angesehen werde.

Eine an sich irreführende Handlung werde nicht dadurch rechtmäßig, dass sie von vielen vorgenommen werde.

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