Ein Online-Händler darf bei Preisermäßigungen nicht ohne Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage werben (LG Bochum, Urt. v. 10.09.2025 - Az.: I-13 O 12/25).
Ein verklagte Internet-Shop warb auf seiner Internetseite mit Preisermäßigungen. Die Angebote zeigten den aktuellen Preis in großem Fettdruck, daneben den durchgestrichenen höheren Preis sowie eine prozentuale Ersparnis. Teilweise warb der Händler zusätzlich mit dem Hinweis “neu”.
Das LG Bochum stufte dies als wettbewerbswidrig ein.
Die Reklame verstoße gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO). Laut Gesetz müsse bei jeder Preisermäßigung der niedrigste Preis angegeben werden, den der Händler in den letzten 30 Tagen verlangt habe. Der Händler habe diesen diesen Referenzpreis aber nicht genannt.
“Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 PAngV ist indes der niedrigste Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Hiergegen hat die Beklagte verstoßen.”
Zudem sei die Kombination eines durchgestrichenen Preises mit dem Hinweis “neu” irreführend. Selbst wenn das Produkt neu im Sortiment sei, müsse der alte Preis dargestellt werden, damit der Kunde wisse, worauf sich die Ersparnis beziehe:
"Soweit der Zusatz „neu“ dahingehend zu verstehen sein mag, dass das Angebot des Artikels zu einem reduzierten Preis „neu“ sei, ist der Zusatz unzutreffend; denn der Artikel wurde bereits mehr als 30 Tage zuvor unter der gleichen Darstellung als reduziert durch die Beklagte angeboten. Die Preisreduzierung war danach nicht „neu“. (…)
Soweit die Beklagte geltend macht, der Zusatz „neu“ beziehe sich darauf, dass es sich bei dem Artikel um einen solchen handele, den sie „neu“ im Sortiment habe, hält das Gericht eine solche Verständnismöglichkeit aufgrund der Positionierung des Zusatzes „neu“ unmittelbar neben der Preisreduzierung allenfalls für theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend (…). Eine solche Verständnismöglichkeit hat hiernach auszuscheiden, da sie nach der Lebenserfahrung allenfalls von einem nicht erheblichen Teil des Verkehrs angenommen wird.
Doch selbst wenn man dies anders – nämlich im Sinne der Lesart der Beklagten – sehen wollte, ergäbe sich nichts anderes: Sofern die Angabe „neu“ dahingehend zu verstehen sein sollte, dass es sich um einen Artikel handelt, den die Beklagte „neu“ im Angebot hat, würden die angesprochenen Verkehrskreise das Angebot eines neu im Sortiment befindlichen Artikels im Zusammenhang mit einem Streichpreis dahingehend verstehen, dass es sich um einen günstigen Einführungspreis handelte.
Die Beklagte stellt in ihrem Angebot indes ihrem Einführungspreis einen durchgestrichenen Preis gegenüber. Bei einer solchen Preisgegenüberstellung muss sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt (…). Hierüber gibt das beanstandete Angebot keine Auskunft."