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Kategorie: Wettbewerbsrecht

EuGH: Werbung mit Preisermäßigung muss sich auf niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen (Aldi Süd-Werbung)

Preisermäßigungen müssen auf dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage basieren, um Verbraucher vor irreführenden Angeboten zu schützen.

Eine in der Werbung bekannt gegebene Preisermäßigung muss auf der  Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden 

Eine deutsche Verbraucherzentrale beanstandet vor einem deutschen Gericht die Art und Weise, in der der  Discounter Aldi Süd in seinen wöchentlichen Prospekten mit Preisermäßigungen oder „Preis-Highlights“, z. B. für Bananen und Ananas, wirbt: (...)

Die Verbraucherzentrale ist der Ansicht, dass Aldi eine in der Werbung angegebene Preisermäßigung nicht auf der  Grundlage des Preises unmittelbar vor Angebotsbeginn (im ersten Beispiel 1,69 Euro) berechnen dürfe, sondern dies nach dem Unionsrecht1 auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage tun müsse (im ersten  Beispiel 1,29 Euro; dieser Preis ist jedoch mit dem angeblich „ermäßigten“ Preis identisch).

Es genüge nicht, in der  Bekanntgabe lediglich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zu nennen. Das gelte auch für die Bezeichnung eines Preises als „Preis-Highlight“.  
Das deutsche Gericht hat dem Gerichtshof hierzu Fragen vorgelegt.  

Der Gerichtshof antwortet, dass eine Preisermäßigung, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes  oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots hervorgehoben werden soll, bekannt  gegeben wird, auf der Grundlage des niedrigsten Preises zu bestimmen ist, den der Händler innerhalb eines  Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat.  

Dadurch werden Händler daran gehindert, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den angewandten Preis  vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöhen und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen.

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-330/23 | Aldi Süd  

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 26.09.2024

 

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