Der Anbieter des Online-TV-Rekordes "YouTV" kann sich nicht auf die Privilegierung des <link https: www.gesetze-im-internet.de urhg __53.html _blank external-link-new-window>§ 53 UrhG berufen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG München I, Urt. v. 28.09.2016 - Az.: 37 O 1930/16).
Bei dem Streit ging es um die Frage, ob der Anbieter "YouTV" die Rechte der jeweiligen Fernsehsender verletzt.
"YouTV" berief sich im Rahmen des Prozesses u.a. auf das Recht auf Privatkopie, das jeder der Nutzer habe. Hersteller der Kopie sei somit nicht "YouTV" selbst, sondern der jeweiliger Kunde.
Die Einschätzung teilte das Landgericht München nicht.
Zwar finde <link https: www.gesetze-im-internet.de urhg __53.html _blank external-link-new-window>§ 53 UrhG grundsätzlich auch im Bereich der Online-TV-Rekorder-Dienste grundsätzlich Anwendung. Für die Frage, wer Hersteller einer Vervielfältigung ist, komme es allein auf eine technische Betrachtung an. Die Vervielfältigung sei als körperliche Festlegung eines Werkes ein rein technisch-mechanischer Vorgang.
Hersteller der Vervielfältigung sei daher derjenige, der diese körperliche Festlegung technisch bewerkstellige. Dabei sei es ohne Bedeutung, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bediene, selbst wenn diese von Dritten zur Verfügung gestellt würden.
Bei "YouTV" sei es nicht der Kunde, der die Aufzeichnung anfertige. Der Nutzer programmiere nämlich nicht. Er könne keine Sendungen auswählen, die er aufzeichnen wolle. Dem Kunden sei es verwehrt, ein bestimmtes Programm aufzuzeichnen. Eine konkrete Anweisung zur Herstellung eines bestimmten Vervielfältigungsstückes durch den Kunden sei nicht möglich. Die technische Bewerkstelligung dafür, dass ein konkretes Werk bzw, eine bestimmte Sendung körperlich festgelegt werde, hänge allein von der Programmierung und Auswahl der Beklagten ab.
Im Übrigen zeige die Ausgestaltung des Angebots "YouTV", dass selbst danach der Kunde nur eingeschränkt das gespeicherte Werk nutzen könne. So könne er nach 24 Stunden nicht mehr frei (im Sinne von kostenfrei) auf die Aufzeichnung zugreifen und gezielt diese Aufzeichnung zu löschen sei ebensowenig möglich.
Das Angebot sei daher urheberrechtswidrig.
Update vom 09.11.2016:
Der Geschäftsführer von "YouTV", Herr Michael Westphal, hat sich gemeldet und teilt mit, dass Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung allein die Funktion "record all" gewesen sei. Diese Funktion gebe es seit August 2016 nicht mehr. Der Rest des Angebots sei nicht beanstandet worden.
Die Entscheidung des LG München I sei nicht rechtskräftig, da Berufung eingelegt worden sei.