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Kategorie: Onlinerecht

EuGH: Kein DSGVO-Unterlassungsanspruch, aber negative Gefühle können für DSGVO-Schadensersatz reichen

Wer sich bloß ärgert oder Sorgen hat, kann unter der DSGVO dennoch einen Anspruch auf Schadensersatz haben.

Aufgrund der DSGVO besteht kein Anspruch auf Unterlassung. Ein Betroffener kann jedoch bei einer Datenschutzverletzung einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO haben, wenn er negative Gefühle nachweisen kann (EuGH, Urt. v. 04.09.2025 - Az.:C-655/23).

In dem zugrundeliegenden Fall hatte sich ein Bewerber über ein Karrierenetzwerk bei der Quirin Privatbank beworben. Eine Mitarbeiterin schickte eine vertrauliche Nachricht über seine Gehaltsvorstellungen versehentlich an eine dritte, nicht beteiligte Person. Diese leitete die Nachricht an den Bewerber weiter. 

Der Bewerber klagte auf Unterlassung Datenverarbeitung und verlangte Schadensersatz wegen der Schmach und Sorge, dass seine Daten weiterverbreitet werden könnten. Der Fall landete schließlich beim BGH, der dem EuGH mehrere Fragen vorlegte, vgl. unsere Kanzlei-News v. 23.09.2023.

Der EuGH entschied nun, dass die DSGVO keinen eigenständigen Anspruch auf Unterlassung vorsehe, nationale Regelungen aber solche Rechte zulassen dürften. 

Außerdem könnten auch negative Gefühle wie Sorge oder Ärger ein ersatzfähiger immaterieller Schaden sein, wenn sie nachgewiesen würden. Ein immaterieller Schaden im Sinne der DSGVO liege bereits vor, wenn eine betroffene Person z. B. Sorge oder Ärger empfinde. Voraussetzung sei, dass diese Emotion unmittelbare Folge des Datenschutzverstoßes sei. Ein spürbarer Nachteil oder eine Bagatellgrenze sei nicht erforderlich.

Auch der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten könne bereits einen immateriellen Schaden darstellen.

Zudem dürfe weder der Grad des Verschuldens des Verantwortlichen noch das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs die Höhe des Schadensersatzes beeinflussen. Der Ausgleich müsse allein dem erlittenen Schaden entsprechen.

“Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass der Begriff „immaterieller Schaden“ in dieser Bestimmung negative Gefühle umfasst, die die betroffene Person infolge einer unbefugten Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten empfindet, wie z.B. Sorge oder Ärger, und die durch einen Verlust der Kontrolle über diese Daten.”

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