Die Werbeaussage "Ab 4,44% effe.p.a." eines Kreditunternehmens auf dessen Internetseite ist rechtmäßig, wenn auf die einschränkenden Bedingungen in klarer und verständlicher Form hingewiesen wird, so das OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile online-kreditwerbung-mit-leicht-erkennbaren-bedingungen-rechtmaessig-6-u-4-09-oberlandesgericht-koeln-20090626.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.06.2009 - Az.: 6 U 4/09).
Das verklagte Kreditunternehmen warb für seine Darlehen mit dem Hinweis:
"Ab 4,44 % eff.p.a".
Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.
Zu Unrecht die die Kölner Richter nun entschieden. Das Kreditunternehmen sei nicht verpflichtet, alle Bedingungen von Beginn an mitzuteilen. Es sei vielmehr ausreichend, dass die Gesamtgestaltung der Kreditbedingungen für den Kunden leicht erkenn- und auffindbar seien.
Auch sei die Aussage an sich nicht irreführend. Durch den Hinweis "Ab" wisse der potentielle Kunde, dass es sich bei dem angegebenen Zinssatz um die niedrigste Höhe handle, so dass durchaus höhere Beträge möglich sind.