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Kategorie: Onlinerecht

LG Düsseldorf: Ungenügende Pflichtangaben bei Werbung mit Krediten

Die gesetzlichen Pflichtangaben bei der Werbung von Krediten (u.a. Nettokreditbetrag, Sollzins, Laufzeit)  dürfen nicht in einer weit entfernen Fußnote in kleiner Schriftgröße platziert werden (LG Düsseldorf, Urt. v. 28.03.2018 - Az.: 12 O 222/17).

Die verklagte Bank warb für ihr Kreditangebot mit der Aussage

"Zinssatz ab 2,69%".

Mittels eines Hinweises wurde auf eine Fußnote auf der darauffolgenden Seite verwiesen. Dort fanden sich die gesetzlichen Pflichtangaben wie Nettokreditbetrag,  Sollzins, Effektivzins, Laufzeit und das repräsentative Beispiel. Diese Fußnote war in deutlich kleinerer Schriftgröße gehalten als der vorherige Text.

Das LG Düsseldorf sah darin einen Verstoß gegen § 6 a PAngVO, da das Gesetz verlange, dass die Hinweise in "klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise anzugeben"  seien.

Diese Bedingung erfülle die Aufklärung mit der Fußnote nicht.

Zum einen sei schon zu beanstanden, dass der Fußnoten-Text in kleinerer Schriftgröße gehalten sei als der eigentliche Werbetext. Zum anderen fehle es an dem erforderlichen räumlichen Zusammenhang, da der Hinweis erst auf der darauffolgenden Seite geschehe.

Ein generelles Verbot, die Pflichtangaben in Fußnoten zu platzieren, sprach das Gericht ausdrücklich nicht aus. Vielmehr liege ein Gesetzesverstoß wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls vor:

"Letztendlich belegen auch die von der Beklagten herangezogenen Vergleiche mit vermeintlich „bedeutenderen bzw. vergleichbaren Angaben" keine andere Beurteilung. Insofern mag in einem anderen Zusammenhang die Darstellung erforderlicher Informationen in Fußnoten ausreichend sein, dies ist jedoch für den konkret vorliegenden Fall, unter Berücksichtigung der Schriftgröße und der Platzierung dieses Textes, nicht maßgeblich.

Selbst unterstellt, unter der gesetzlich normierten „auffallenden“ Art sei, dem Verständnis der Beklagten folgend, zu verstehen, dass die Informationen nur nicht untergehen sollen, so läge ein Verstoß vor.

Durch die gewählte Art der Darstellungen der notwendigen Informationen als Fußnotentext in einer deutlich kleineren Schriftgröße, auf einer anderen Seite als die Werbung selbst, sind die Informationen bei Betrachtung der Werbung für einen durchschnittlichen Verbraucher gerade nicht direkt ersichtlich."

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