Die gesetzlich vorgeschriebene Soll-Zinsangabe und das 2/3-Beispiel für Privatkredite nach <link http: www.gesetze-im-internet.de pangv __6a.html _blank external-link-new-window>§ 6 a PAngVO werden nur dann eingehalten, wenn der Kunde die Informationen auf der gleichen Webseite erhält. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die Pflichtangaben erst dann angezeigt werden, wenn ein weiterer Button angeklickt wird.
Die Beklagte warb online für einen Privatkredit. Dabei gestaltete sie ihre Webseite so aus, dass der Verbraucher die Soll-Zinsangabe und das 2/3-Beispiel <link http: www.gesetze-im-internet.de pangv __6a.html _blank external-link-new-window>(§ 6 a PAngVO) nur dann sehen konnte, wenn er einen weiteren Button mit der Aufschrift "Kreditdetails" anklickte.
Das LG Potsdam stufte diese Gestaltung als nicht ausreichend ein.
Es genüge nicht, so das Gericht, dass die Information sich auf einer Seite befinde, auf die der Verbraucher nicht zwangsläufig, sondern rein zufällig geraten könne, aber nicht müsse. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen im Internethandel müssten die Angaben der PAngVO für den Kunden auf einer Seite leicht erkennbar und gut wahrnehmbar dargestellt werden, die er vor Beantragung seines Kredites zwingend aufrufen müsse. Im vorliegenden Fall würde jedoch der Verbraucher, wenn er nicht die Information zu den Kreditdetails anklicke, ohne Kenntnis ein Darlehen beantragen können.