Ein eBay-Verkäufer haftet für die wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von eBay <link http: www.online-und-recht.de urteile weiterempfehlungsfunktion-von-ebay-verstoesst-gegen-7-uwg-und-ist-wettbewerbswidrig-landgericht-hamburg-20151208 _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 08.12.2015 - Az.: 406 HKO 26/15).
Die Klägerin, die Seven Mobile Communications oHG, mahnte einen Mitbewerber wegen zahlreicher Wettbewerbsverstöße auf eBay ab, u.a. deswegen, weil das konkurrierende Unternehmen die Weiterempfehlungsfunktion von eBay verwendete. Siehe dazu auch die <link http: www.7mobile.de handy-news urteil-7mobile-de-az-406-hko-2615-weiterempfehlungsfunktion-auf-ebay.htm _blank external-link-new-window>Pressemitteilung der Klägerin.
Die Beklagte hielt dem entgegen, dass die Weiterempfehlungsfunktion nicht von ihr, sondern von eBay eingerichtet worden sei. Daher hafte sie nicht.
Das LG Hamburg bejahte die Verantwortlichkeit der Beklagten für die rechtswidrigen Handlungen von eBay.
Die eingesetzte Weiterempfehlungsfunktion von eBay verstoße gegen <link https: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __7.html _blank external-link-new-window>§ 7 UWG und sei daher wettbewerbswidrig.
Ein eBay-Verkäufer hafte auch dann, wenn die Weiterempfehlungsfunktion nicht von ihm, sondern von eBay eingerichtet wurde und etwaige Weiterempfehlungsmails von (privaten) Nutzern der Verkaufsplattform versendet wurden. Denn entscheidend sei, dass die Versendung auf Veranlassung des eBay-Verkäufers erfolge.