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Kategorie: Onlinerecht

LG Arnsberg: Auch im Ordnungsmittelverfahren haftet Amazon-Händler für wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon

Auch im Ordnungsmittelverfahren haftet ein Amazon-Händler für die wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon <link http: www.online-und-recht.de urteile amazon-verkaeufer-ist-auch-im-ordnungsmittel-verfahren-fuer-rechtswidrige-amazon-weiterempfehlungsfunktion-haftbar-landgericht-arnsberg-20150218 _blank external-link-new-window>(LG Arnsberg, Beschl. v. 18.02.2015 - Az.: I-8 O 99/14).

In einem weiteren von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das LG Arnsberg entschieden, dass ein Amazon-Verkäufer für die rechtswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon verantwortlich ist.

Zahlreiche Gerichte haben inzwischen ausgeurteilt, dass ein Marketplace-Händler für die Rechtsverstöße des bekannten Online-Portals voll haftbar ist, so u.a. OLG Köln (<link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>Beschl. v. 23.09.2014  Az.: 6 U 115/14; <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>Urt. v. 28.05.2014 - Az.: 6 U 178/13), OLG Hamm <link http: www.dr-bahr.com news amazon-haendler-haftet-fuer-wettbewerbswidrige-weiterempfehlungsfunktion-von-amazon.html _blank external-link-new-window>(I-4 U 154/14) und LG Arnsberg <link http: www.online-und-recht.de urteile marketplace-haendler-haftet-fuer-wettbewerbswidrige-weiterempfehlungsfunktion-von-amazon-landgericht-arnsberg-20150122 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.01.2015 - Az.: I-8 O 104/14) und LG Bochum <link http: www.online-und-recht.de urteile noch-einmal-amazon-verkauefer-haftet-fuer-wettbewerbsverletzungen-von-amazon-landgericht-bochum-20141126 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.11.2014 - Az.: I-13 O 129/14).

Im nun vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob auch ein Ordnungsmittel verhängt werden kann, wenn der Händler trotz eines gerichtlich ausgesprochenen Verbots weiterhin auf Amazon verkauft.

Diese Frage bejaht das Gericht klar und eindeutig. Der Händler sei nach Zustellung des Verbot verpflichtet gewesen, sich an Amazon zu werden und eine Entfernung der Weiterempfehlungsfunktion zu verlangen. Darüber hinaus sei er verpflichtet gewesen, zu überprüfen, ob die Funktion auch tatsächlich deaktiviert wurde. All dies sei jedoch nicht geschehen.

Zusätzlich verteidigte sich der Schuldner u.a. damit, dass er einen Mitarbeiter mit der Aufgabe beauftragt habe, alle Angebote, die sich auf Sonnenschirme und entsprechendes Sonnenschirmzubehör beziehen würden, von der Plattform zu entfernen. 

Auch dies reiche nicht aus, so das Gericht. Mitarbeiter über den Inhalt eines Unterlassungstitels zu informieren und diese aufzufordern, für eine ordnungsgemäße Umsetzung des Unterlassungstitels zu sorgen, genügten nicht den bestehenden Sorgfaltspflichten. Den Schuldner treffe vielmehr persönlich die Verpflichtung, die Einhaltung dieser Anweisung zu überwachen und umzusetzen.

Auch das OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 10.12.2014 - Az.: 6 W 107/14) teilt diese Einschätzung und bejaht die Verantwortlichkeit des Marketplace-Verkäufers auch im Ordnungsmittelverfahren.

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