In einem weiteren von uns betreuten Verfahren hat das LG Arnsberg <link http: www.online-und-recht.de urteile marketplace-haendler-haftet-fuer-wettbewerbswidrige-weiterempfehlungsfunktion-von-amazon-landgericht-arnsberg-20150122 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.01.2015 - Az.: I-8 O 104/14) entschieden, dass ein Amazon-Marketplace-Händler für die wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion und weitere Rechtsverstöße von Amazon haftet.
Es ging um mehrere Rechtsverstöße auf der bekannten Amazon-Plattform.
Zum einen ging es um mehrere unzutreffende Angaben im Verkaufstext (nicht vorhandenes TÜV-Siegel und Warenaustattung).
Zum anderen um die Weiterempfehlunsfunktion auf Amazon. Im Rahmen des Angebots wurde auch die übliche Amazon-Weiterempfehlungsfunktion angezeigt. Verwendete der User dieses Tool, erhielt der angeschriebene Dritte eine ungewollte Werbe-Mail. Wurde das dort beworbene Produkt angeklickt, wurde der User auf das Amazon-Angebot des Händlers geführt. Bei unterschiedlichen Tests über mehrere Monate hinweg wurde stets nur die konkrete Webseite des Händlers beworben, nie die Webseite eines anderen Amazon-Verkäufers. Unsere Mandantin, eine Mitbewerberin, hielt dies für rechtswidrig, da trotz Kenntnis der wettbewerbswidrigen Weiterempfehlungsfunktion der Händler keine weiteren Handlungen ergriffen hatte.
Der betroffene Händler verteidigte sich damit, dass er für sämtliche Rechtsverstöße nicht verantwortlich sei. Die konkrete Ausgestaltung des Angebots werde ausschließlich von Amazon vorgenommen. Er habe keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten.
Das LG Arnsberg ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat die volle Verantwortlichkeit des Händlers bejaht. Der Händler müsse entsprechend auf Amazon einwirken und auf eine Abänderung der Ausgestaltung drängen. Ändere Amazon trotz dieser Aufforderung nichts, so treffe den Händler eine entsprechende Mitverantwortlichkeit, die im Zweifel dazu führe, dass er von einem Verkauf auf der Online-Plattform Abstand nehmen müsse.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
In der Vergangenheit hatte das LG Arnsberg <link http: www.dr-bahr.com news _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.10.2014 - Az.: I-8 O 121/14) noch eine andere Ansicht vertreten und eine Haftung verneint, war dann aber vom OLG Hamm <link http: www.dr-bahr.com news amazon-haendler-haftet-fuer-wettbewerbswidrige-weiterempfehlungsfunktion-von-amazon.html _blank external-link-new-window>(I-4 U 154/14) aufgehoben worden, das die volle Verantwortlichkeit bejahte. Das LG Arnsberg erklärt in dem vorliegenden Urteil nun ausdrücklich, dass es an seiner älteren Ansicht nicht mehr festhält und nunmehr ebenso die Haftung des Marketplace-Händlers bejaht.
Das Gericht schließt sich mit dieser Wertung nahtlos der Meinung des OLG Köln an. Die Dom-Richter hatten in mehreren Verfahren (<link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>OLG Köln, Beschl. v. 23.09.2014 Az.: 6 U 115/14; <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>OLG Köln, Urt. v. 28.05.2014 - Az.: 6 U 178/13) geurteilt, dass ein Amazon-Händler für die irreführenden UVP-Preise von Amazon in Anspruch genommen werden kann. Auch das LG Bochum <link http: www.online-und-recht.de urteile noch-einmal-amazon-verkauefer-haftet-fuer-wettbewerbsverletzungen-von-amazon-landgericht-bochum-20141126 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.11.2014 - Az.: I-13 O 129/14) folgt diesem Standpunkt.
Inzwischen wurde gegen ein Amazon-Händler auch ein entsprechendes Ordnungsmittel verhängt <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2014 - Az.: 6 W 107/14).
Damit ist ein rechtssicheres Verkaufen auf Amazon derzeit nicht möglich, es sei denn, Amazon ändert nunmehr seine Weiterempfehlungs-Funktion.