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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Markenverletzung durch Google Keyword-Nutzung bei Zuordnungsverwirrung

Das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtswidrige-markenmaessige-nutzung-fremder-marke-als-google-keyword-6-u-171-10-oberlandesgericht-frankfurt-20101209.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.12.2010 - Az.: 6 U 171/10) hat entschieden, dass die Nutzung einer fremden Marke als bloßes Keyword bei Google AdWords eine Markenverletzung ist.

Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH ist die Verwendung fremder Markennamen als Keywords bei Google AdWords nur noch dann ein Rechtsverstoß, wenn für den Betrachter eine sogenannte Zuordnungsverwirrung eintritt. Vgl. dazu das <link news interview-mit-ra-dr-bahr-zur-neuen-google-adwords-richtlinie.html _blank external-link-new-window>Interview mit RA Dr. Bahr und den Website Boosting-Aufsatz von RA Dr. Bahr <link download bahr-freiwild-adwords-neue-markenrichtlinie.pdf _blank external-link-new-window>"Freiwild AdWords: Zukünftig rechtlich alles erlaubt?".

Die deutsche Rechtsprechung tut sich jedoch nach wie vor sehr schwer mit der Umsetzung dieser EuGH-Vorgaben.

Das OLG Braunschweig  <link http: www.online-und-recht.de urteile markenrechtsverletzungen-durch-google-adwords-anzeigen-2-u-113-08-oberlandesgericht-braunschweig-20101124.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 24.11.2010 - Az.: 2 U 113/08) bejaht in Fällen der Keyword-Nutzung eine Markenverletzung und begründet dies mit dem Umstand, dass eine normale AdWords-Anzeige nur einen unbestimmten Eindruck vermittle und es somit für den User nicht klar zu erkennen sei, wer die Anzeige tatsächlich geschaltet habe. Anderer Ansicht ist das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile markenrechtsverletzung-durch-google-adwords-nur-bei-verwechslungsgefahr-97-o-55-10-landgericht-berlin-20100922.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.09.2010 - Az.: 97 O 55/10), wonach en Verstoß nur dann gegeben ist, wenn der User bei Betrachten der Anzeige davon ausgehen muss, dass der Werbende und der eigentliche Markeninhaber wirtschaftlich miteinander verflochten sind.

Die Frankfurter Richter vertreten den Standpunkt, dass eine Zuordnungsverwirrung bereits dann entsteht, wenn aus dem Inserat nicht explizit hervorgehe, dass es sich um eine andere Firma handelt. Inhaltlich liegen die Robenträger damit auf der Linie des OLG Braunschweig.

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