Das LG Karlsruhe hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.affiliateundrecht.de urteile merchant-haftet-fuer-wettbewerbswidrige-werbeaussagen-seines-affiliates-landgericht-karlsruhe-20140130 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.01.2014 - Az.: 15 O 101/13 KfH IV) noch einmal bestätigt, dass der Merchant für die irreführende Werbung seines Affiliates haftet. Dies gilt auch dann, wenn der Affiliate solche Werbeaussage verwendet, die vertraglich verboten waren.
Der Affiliate warb - wie vertraglich mit dem Merchant vereinbart - für die Produkte des Merchants. Dabei verwendete er jedoch unzulässige Werbeformulierungen. Diesen waren vom Merchant nicht freigegeben worden. Die Vereinbarung zwischen Merchant und Affiliate sah vor, dass der Affiliate nur mit solchen Texten werben durfte, die ausdrücklich vom Merchant freigegeben worden waren.
Der Merchant wurde daraufhin wegen der unzulässigen Aussagen auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Zu Recht wie die Kalrsruher Richter entschieden. Der Merchant hafte über <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __8.html _blank external-link-new-window>§ 8 Abs.2 UWG für das Fehlverhalten des von ihm ausgewählten Affiliate. Dabei sei es unerheblich, was Merchant und Affiliate intern vereinbart hätten. Auch wenn der Affiliate mit Werbeaussagen auftrete, die nicht abgestimmt seien, sei dies dem Merchant zuzurechnen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung des LG Karlsruhe entspricht den Vorgaben des BGH (<link http: www.affiliateundrecht.de urteile mitstoererhaftung-des-merchants-fuer-seinen-affiliate--bundesgerichtshof-20091007 _blank external-link-new-window>Urt. v. 07.10.2009 - Az.: I ZR 109/06; <link http: www.affiliateundrecht.de urteile merchant-haftet-fuer-wettbewerbsverletzungen-seiner-affiliates--bundesgerichtshof-20110817 _blank external-link-new-window>Urt. v. 17.08.2011 - Az.: I ZR 134/10). Danach haftet der Merchant für jeden Unsinn, den der Affiliate macht. Es sei denn, der Affiliate war nicht offiziell angemeldet (z.B. wenn er eine Domain einsetzt, die nicht offiziell beim Partner-Netzwerk angemeldet ist). Im vorliegenden Fall lag jedoch keine solche Ausnahme vor.