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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Mobile App "wetter DE" von wetter.at verletzt nicht die Rechte von wetter.de

Die Mobile App "wetter DE" von wetter.at verletzt nicht die Kennzeichenrechte von wetter.de (LG Hamburg, Beschl. v. 08.10.2013 - Az.: 327 O 104/13).

Die Klägerin betrieb das Internet-Portal wetter.at, die Beklagte die Webseite wetter.de. Die Klägerin bot unter der Bezeichnung "wetter DE" eine mobile Appilkation für iPhone und Android heraus. Dadurch sah die Beklagte ihre Rechte verletzt und mahnte die Klägerin außergerichtlich ab.

Dies lies sich die Klägerin nicht gefallen und erhob daraufhin vor dem LG Hamburg negative Feststellungsklage. Da die Beklagte zwischenzeitlich selbst vor dem LG Köln eine Leistungsklage erhoben hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in Hamburg für erledigt. Das LG Hamburg legte der Beklagten, dem Abmahner, sämtliche Kosten auf, da die Abmahnung unbegründet gewesen sei.

Da es an einer eingetragenen Marke fehle, könne sich wetter.de allenfalls auf ein Titelschutzrecht <link http: www.gesetze-im-internet.de markeng __5.html _blank external-link-new-window>(§ 5 Abs.3 MarkenG) berufen.

Apps seien - so die Richter - grundsätzlich dem Titelschutzrecht zugänglich. Erforderlich sei aber, dass der Bezeichnung eine originäre Kennzeichnungskraft zukomme.

Die deutlich vereinfachten Voraussetzungen für Zeitungs- und Zeitschriftentitel könnten hingegen auf Apps nicht angewendet werden. Für Offline-Produkte reiche bereits ein Mindestmaß an Individualität aus. An die Unterscheidungskraft von Zeitschriftentiteln würden geringe Anforderungen gestellt werden, weil auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt seit jeher mehr oder weniger farblose Gattungsbezeichnungen angeboten würden.

Dies sei im Bereich der mobilen Apps hingegen anders. Hier stünden reine Phantasiebezeichnungen ("Skype", "WhatsApp") neben sprechenden Zeichen ("traffic4all") und beschreibenden Titeln ("wetter"). Insofern könnten die Grundsätze für Zeitungen und Zeitschriften nicht übertragen werden.

Darüber hinaus fehle es bei mobilen Apps auch an dem Umstand, dass sie in periodisch erscheinenden Abständen neu erscheinen würden. Während bei Zeitungen und Zeitschriften der Verkehr bei jeder neuen Ausgabe mit dem Titel konfrontiert werde, sei dies bei Apps nicht der Fall. Diese wiederholte Konfrontation trage zur Gewöhnung des Verkehrs bei, welcher dann auch schwächere Zusätze im Gedächtnis verankern lasse.

Auch fehle es bei Apps am haptischen Element. Denn an eine Gewöhnung des Produktes komme es auch dadurch, dass die Verkehrskreise Druckwerke real anfassen und durchblättern könnten. Die gesamte Publikation als solche bleibe dem Nutzer eher im Gedächtnis. Eine App hingegen sei ein abstraktes, digitalisiertes Anwendungsprogramm.

Wetter.de besitze daher keinen Titelschutz, so dass die App-Bezeichnung "wetter DE" des Portals wetter.at nicht ihre Kennzeichenrechte verletze.

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