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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Smartphone-App "wetter DE" von wetter.at verletzt nicht die Rechte von wetter.de

Die Smartphone App "wetter DE" von wetter.at verletzt nicht die Kennzeichenrechte von wetter.de <link http: www.online-und-recht.de urteile external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 05.09.2014 - Az.: 6 U 205/13).

Die Beklagte betrieb das Internet-Portal wetter.at, die Klägerin die Webseite wetter.de. Die Beklagte bot unter der Bezeichnung "wetter DE" eine mobile Appilkation für iPhone und Android heraus. Dadurch sah die Klägerin ihre Rechte verletzt und mahnte die Klägerin außergerichtlich ab.

Als die Parteien sich nicht einigen konnten, erhob die Beklagte negative Feststellungsklage und gewann vor dem LG Hamburg <link http: www.dr-bahr.com news mobile-app-wetter-de-von-wetterat-verletzt-nicht-die-rechte-von-wetterde.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 08.10.2013 - Az.: 327 O 104/13). Im Rahmen der Kostenentscheidung gaben die Hamburger Richter der wetter.at Recht.

Im Kölner Verfahren waren die Positionen vertauscht. Hier trat wetter.de als Klägerin auf, wetter.at als Beklagte. Inhaltlich kamen die Kölner Richter jedoch zu dem gleichen Ergebnis wie ihre Hamburger Kollegen.

Auch die Robenträger aus der Domstadt lehnten einen Anspruch ab.

Apps seien - so die Richter - zwar grundsätzlich dem Titelschutzrecht zugänglich. Notwendig sei aber, dass der Bezeichnung eine originäre Kennzeichnungskraft zukomme.

Die deutlich vereinfachten Voraussetzungen für Zeitungs- und Zeitschriftentitel könnten hingegen auf Apps nicht angewendet werden. Für Offline-Produkte reiche bereits ein Mindestmaß an Individualität aus. An die Unterscheidungskraft von Zeitschriftentiteln würden geringe Anforderungen gestellt werden, weil auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt seit jeher mehr oder weniger farblose Gattungsbezeichnungen angeboten würden.

Dies sei im Bereich der mobilen Apps hingegen anders. Hier stünden reine Phantasiebezeichnungen neben sprechenden Zeichen und beschreibenden Titeln ("wetter"). Insofern könnten die Grundsätze für Zeitungen und Zeitschriften nicht übertragen werden.

Da dem Begriff "Wetter" keine originäre Kennzeichnungskraft zukomme, könne sich die Klägerin auch nicht auf ein Markenrecht berufen.

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